EM-Rente: Voll erwerbsgemindert trotzdem keine Erwerbsminderungsrente

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Wer voll erwerbsgemindert ist, bekommt eine Erwerbsminderungsrente โ€“ aber nur, wenn sรคmtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfรผllt sind

In Deutschland sind die Regelungen zur Gewรคhrung einer Erwerbsminderungsrente klar und strikt geregelt. Voll erwerbsgemindert bedeutet, dass Betroffene aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, unter den รผblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden tรคglich zu arbeiten.

Diese Lebenssituation trifft auf eine Frau aus Bremen zu, der jedoch trotz nachgewiesener Erwerbsminderung die Rente verweigert wurde.

Der Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, zeigt die harten gesetzlichen Voraussetzungen, die fรผr den Erhalt der Rente erfรผllt sein mรผssen.

Pflichtbeitragszeiten fehlten

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag der Frau ab, weil ihr Versicherungskonto nicht die erforderliche Anzahl von Pflichtbeitrรคgen aufwies.

Konkret bedeutet das, dass in den letzten fรผnf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre (36 Monate) an Pflichtbeitragszeiten vorhanden waren.

Die Pflichtbeitrรคge sind jedoch notwendig, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfรผllen, wie es im Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgelegt ist.

Die Wartezeit vor 1984 war nicht erfรผllt

Eine Ausnahme von der erforderlichen Mindestzahl an Pflichtbeitrรคgen besteht, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eintritt.

Zudem kรถnnen Zeiten vor dem 1. Januar 1984 berรผcksichtigt werden, wenn die allgemeine Wartezeit von fรผnf Jahren erfรผllt und seitdem ununterbrochen Beitrรคge gezahlt wurden.

Die Klรคgerin, die 1964 geboren wurde, konnte jedoch keine dieser Voraussetzungen nachweisen. Sie hatte die Wartezeit vor 1984 nicht erfรผllt und somit auch diese Ausnahme nicht genutzt.

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Betroffene beschritt den Rechtsweg

Nachdem ihr Widerspruch abgelehnt wurde, klagte die Frau vor dem Sozialgericht Bremen. Sie argumentierte, dass ihre freiwilligen Beitrรคge von Mai 2014 bis Mai 2019 berรผcksichtigt werden sollten, um eine Lรผcke im Versicherungsverlauf zu schlieรŸen. Diese Argumentation fand jedoch keine Anerkennung vor Gericht.

ยง 43 SGB VI regelt die Voraussetzungen fรผr die Erwerbsminderungsrente

Das Sozialgericht Bremen wies die Klage ab und verwies auf ยง 43 SGB VI, der die Voraussetzungen fรผr eine Erwerbsminderungsrente regelt. Diese beinhalten:

  • Teilweise oder volle Erwerbsminderung,
  • Drei Jahre Pflichtbeitrรคge in den letzten fรผnf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung,
  • Erfรผllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Klรคgerin konnte diese Voraussetzungen nicht erfรผllen, insbesondere fehlten die erforderlichen Pflichtbeitrรคge in den letzten fรผnf Jahren.

Die Klรคgerin war voll erwerbsgemindert

Unstreitig war die Klรคgerin aufgrund von Krankheit oder Behinderung voll erwerbsgemindert. Dies bestรคtigten รคrztliche Gutachten und Befunde.

Dennoch konnte die Klรคgerin in den letzten fรผnf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeitrรคge fรผr eine versicherte Beschรคftigung nachweisen.

Das Gesetz lรคsst eine Verlรคngerung des Fรผnfjahreszeitraums zu

Eine Verlรคngerung des Fรผnfjahreszeitraums ist nach ยง 43 Abs. 4 SGB VI mรถglich, wenn bestimmte Anrechnungszeiten vorliegen, wie zum Beispiel Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Arbeitslosengeld,

Zeiten einer Rente wegen verminderter Erwerbsfรคhigkeit, Zeiten der Kindererziehung oder schulischer Ausbildung.

Die Verlรคngerung greift jedoch nur, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn dieser Zeiten mindestens ein Pflichtbeitrag geleistet wurde.

Fรผr die Klรคgerin verlรคngert sich der Zeitraum nicht

Im Fall der Klรคgerin lagen weder Pflichtbeitragszeiten noch eine der anderen im Gesetz aufgefรผhrten Zeiten vor, die zu einer Verlรคngerung des Fรผnfjahreszeitraums gefรผhrt hรคtten.

Seit Januar 2005 hatte die Klรคgerin lediglich freiwillige Beitrรคge gezahlt, die jedoch nicht zur Erfรผllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fรผr die Erwerbsminderungsrente zรคhlen.

Die Rechtslage und die Konsequenzen

Das Sozialgericht Bremen bestรคtigte, dass freiwillige Beitrรคge nicht zur Erfรผllung der Pflichtbeitragszeiten herangezogen werden kรถnnen.

Auch der Ausnahmetatbestand des ยง 43 Abs. 5 SGB VI, der eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren bei Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entfallen lรคsst, war nicht gegeben. Somit hatte die Rentenversicherung zu Recht den Antrag auf Gewรคhrung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt. (Az. S 14 R 36/20)