Abrupte Räumung einer über 65-jährigen schwerbehinderten Sozialhilfeempfängerin aus ihrer Wohnung, weil diese monatlich 50 Euro zu teuer sei
Ältere kranke Sozialhilfe-Leistungsempfängerin verliert Kampf um ihr Zuhause trotz gesundheitlicher Probleme gegen das Gericht. Denn auch ältere Sozialhilfeempfänger müssen Wohnungen suchen in Umlandgemeinden.
Die abrupte Räumung gleiche einer fristlosen Kündigung oder einer Räumungsklage – aber nicht einem geplantem Umzug, so die behandelnden Ärzte der Leistungsempfängerin – Es liege eine Gefährdung der psychischen Gesundheit der Antragstellerin bei einer „abrupten Räumung“ ihrer Wohnung vor.
Nach 30 Jahren muss die ältere Dame ihre unangemessene Wohnung wegen monatlich 50 € räumen, ihre Umzugsgründe, wie etwa gesundheitliche Gründe konnten das Gericht nicht überzeugen, auch der bloße Verweis auf eine langjährige Wohndauer am bisherigen Wohnort (hier: 30 Jahre) reiche nicht aus, damit die Behörde weiterhin die unangemessenen Mietkosten übernimmt.
Die Anmeldung bei 2 Anbietern für betreutes Seniorenwohnen half der Schwerstkranken auch nicht, nach Ansicht des Gerichts kam diese zu spät und die Wartezeiten sei zu lang.
So aktuell die Urteilsbegründung des SG Freiburg, vom 21.März 2025 – S 7 SO 411/25 ER –
Inhaltsverzeichnis
Fehlendes Internet macht Kostensenkungsbemühungen für ältere Menschen nicht unzureichend
Alleinstehende Schwerstbehinderte über 65 – jährige Sozialhilfeempfängerin muss nach 30 Jahren ihre Wohnung aufgrund von unangemessenen Mietkosten und Ablauf der Karenzzeit nach Aufforderung vom Grundsicherungsträger nach dem SGB XII verlassen.
Der bloße Verweis auf eine langjährige Wohndauer am bisherigen Wohnort (hier: 30 Jahre) reicht nicht aus, damit die Behörde weiterhin die unangemessenen Mietkosten übernimmt.
Gesundheitliche Gründe waren in diesem Einzelfall nicht genügend nach gewiesen und die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen wurde damit vom Gericht abgewiesen.
Begründung des Gerichts
Verfügt ein über 65jähriger Leistungsbezieher nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII über keine Kenntnisse der Internetnutzung und auch kein Gerät mit Internetzugang oder eine sonstige Nutzungsmöglichkeit des Internets, sind seine Kostensenkungsbemühungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII nicht deswegen unzureichend, weil er seine Wohnungssuche nicht auf Wohnungsangebote im Internet erstreckt hat.
Denn die Online-Wohnungssuche entspricht (noch) nicht den ganz überwiegenden Lebensgewohnheiten seiner Altersgruppe und der Wohnungsmarkt ist auch Personen ohne Internetanschluss und Interneterfahrung nicht generell verschlossen.
Nach Überzeugung des Gerichts war der Antragstellerin nicht anzulasten, dass sie nicht das Internet zur Wohnungssuche nutzt, da sie nach eigenen Angaben mit der Nutzung des Internets nicht vertraut ist und auch über kein Gerät mit Internetanschluss verfügt.
Diese Angaben sind glaubhaft, da die Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsakte auch mit dem Grundsicherungsträger nach dem SGB XII stets nur postalisch, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache kommuniziert. Auch enthält die Verwaltungsakte der Behörde keine weiteren Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin jemals das Internet nutzt.
Internetnutzung ist zwar mittlerweile innerhalb der Bevölkerung und auch in der Altersgruppe der Antragstellerin weitgehend üblich, aber keinesfalls universell. Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts nutzten 2024 in der Altersgruppe der 65-74jährigen, zu der die Antragstellerin gehört, 61 % das Internet für die „Suche nach Informationen über Waren und Dienstleistungen“, wozu auch die Wohnungssuche gehört (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesel … z-ikt.html).
Dementsprechend nutzten 39 % dieser Altersgruppe das Internet gar nicht oder zumindest nicht für diesen Zweck.
Es besteht daher im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens nach § 35 Abs. 3 SGB XII – (derzeit noch) – keine Obliegenheit jedenfalls eines Leistungsbeziehers über 65 Jahre, der bisher das Internet gar nicht nutzt, für den Zweck der Wohnungssuche den Umgang mit dem Internet zu erlernen, sich entsprechende Geräte sowie Anschlüsse anzuschaffen oder sonstige Möglichkeiten des Internetzugangs zu erschließen, denn dies entspricht (noch) nicht den ganz überwiegenden Lebensgewohnheiten seiner Altersgruppe.
Gilt das auch für jüngere Leute?
Ob dies für jüngere Altersgruppen anders zu bewerten wäre, die laut dem Statistischen Bundesamt (s. o.) im Jahr 2024 bereits zu einem Anteil von 78 – 85 % für diesen Zweck das Internet nutzten, kann hier offenbleiben.
Gericht betont: Kein Verweis auf Dritte oder Verwandte
Auch auf die Hilfe anderer Personen bei der Internetnutzung kann die Antragstellerin nicht verwiesen werden.
Denn die vom Sozialamt erwähnte erwachsene Tochter der Antragstellerin, die hierbei angeblich behilflich sein könnte, ist nicht aktenkundig und – soweit ersichtlich – insbesondere auch bisher nicht in anderen Themenbereichen unterstützend für die Antragstellerin tätig geworden.
Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, dass der Wohnungsmarkt Personen ohne Internetanschluss und Interneterfahrung generell verschlossen ist.
Ohne Frage ist eine Wohnungssuche einfacher und bequemer zu führen und ggf. schneller erfolgreich, wenn man auch auf Internetressourcen wie Immobilienportale oder Online-Maklerangebote zurückgreifen kann.
Es besteht aber weiterhin auch ein erheblicher Wohnungsmarkt in traditionellen Printmedien, wie in den auch von der Antragstellerin regelmäßig genutzten Anzeigenblättern.
Gleichwohl sind die von der Antragstellerin dokumentierten Suchbemühungen nicht geeignet, die Unmöglichkeit einer erfolgreichen Wohnungssuche nachzuweisen.
Die dokumentierten Suchbemühungen der Antragstellerin sind schon deswegen nicht ausreichend, weil sie sich nur auf Wohnungen in der Stadt bezogen haben und nicht auch auf die Umlandgemeinden.
Nach BSG Rechtsprechung gilt
Will der Leistungsbezieher seine Wohnungssuche auf einen bestimmten politische Gemeinde oder auf ein anderes Teilgebiet des örtlichen Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers begrenzen und macht er hierfür eine besondere soziale Verwurzelung am bisherigen Wohnort geltend, ist im Einzelfall darzulegen, woraus sich diese Verwurzelung ergibt (z. B. Verwandtschaft oder Freunde im örtlichen Nahbereich, gegenseitige Unterstützungsleistungen in der Nachbarschaft, ehrenamtliches Engagement im örtlichen Nahbereich).
Der bloße Verweis auf eine langjährige Wohndauer am bisherigen Wohnort (hier: 30 Jahre) reicht dafür nicht aus.
Wohnungssuchbemühungen müssen sich auf den gesamten Vergleichsraum beziehen, für den der Leistungsträger angemessene Wohnkosten definiert hat, also in der Regel auf dessen gesamten örtlichen Zuständigkeitsbereich, hier also den gesamten Landkreis.
Ausnahmen, in denen der Suchbereich enger gezogen wird, sind im Einzelfall möglich, aber begründungsbedürftig (BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R -).
Die bisher erfolgten Wohnungssuchbemühungen der Antragstellerin sind daher nicht zum Nachweis geeignet, dass den Kriterien des Antragsgegners entsprechende Wohnungen im ausschlaggebenden Zeitraum für die Antragstellerin nicht erhältlich waren.
Es ist aus Sicht des Gerichts nicht verwunderlich, dass die Suche bisher nicht erfolgreich war
Denn in dieses Bild passt auch, dass die Antragstellerin sich erst im April 2024 bei einem Anbieter für betreutes Seniorenwohnen angemeldet hat (trotz Kostensenkungsaufforderung bereits Ende Dezember 2023) und erst im Januar 2025, also erst nach bereits erfolgter Kostensenkung, bei einem zweiten Anbieter.
Von einer Anfrage bei der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft ist ebenfalls nichts bekannt. Auch dürfte eine monatliche Anfrage bei einem Maklerbüro keine ausreichende Suchbemühung auf diesem Weg darstellen.
Das Branchenverzeichnis „Gelbe Seiten“ führt allein in der Stadt mindestens 15 Immobilienmakler auf. Weitere Immobilienmakler sind in den Umlandgemeinden ansässig.
Fazit
Die fortgesetzte Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten als Bedarf nach § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB XII über den Karenzzeitraum von 12 Monaten hinaus kommt wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung – nicht in Betracht.
Der Ablauf eines Karenzzeitraums nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB XII stellt eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar, die den Leistungsträger auch während eines laufenden Bewilligungsabschnitts von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB X zur Änderung der Berechnung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zukunft berechtigt, wenn die Senkung der Wohnkosten bis zum Ablauf des Karenzzeitraums weder unmöglich noch unzumutbar war.
Denn nach dem Ablauf des Karenzzeitraums nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem anderen rechtlichen Prüfungsmaßstab gewährt als während des Karenzzeitraums.
Anmerkung von Detlef Brock – Experte für Sozialrecht
Für mich entsteht hier der Eindruck, dass die Antragstellerin die Wohnungssuche bisher nicht mit dem erforderlichen Nachdruck und der erforderlichen Ernsthaftigkeit betrieben hat.
Ansonsten hat sich hier das Gericht auch nur an geltendes Gesetz gehalten, mehr war einfach nicht drin oder vielleicht doch.
Was mich hier eindeutig stört und auch ärgert, dass wegen 50 € monatlich die ältere Hilfeempfängerin nach 30 Jahren ihr Zuhause verlassen muss, zumal ja ein Platz beim Betreuten Wohnen angemeldet war.
Gilt denn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Ältere Menschen bei den Unterkunftskosten gar nicht mehr?´ (Az. B 8 SO 24/08 R)
Kosten sparen auf dem Rücken der Älteren – ganz bitterer Beigeschmack, denn nach meiner Meinung hätte man hier den Umzug noch nicht fordern müssen, man hätte die – unangemessenen Mietaufwendungen zu mindestens so lange übernehmen können, bis die Betroffene im Betreutem Wohnen war – also vielleicht weitere 6 Monate, macht 300 € für den Staat.
Eine ganz schlimme Entscheidung des Gerichts, weil ältere Bäume verpflanzt man nicht!!
Zumal das BSG zu den Unterkunftskosten für Ältere Menschen 2010 wie folgt entschieden hatte:
BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R –
Leben alte Menschen in einer etwas zu teuren, vom Sozialamt bezahlten Wohnung, können sie nicht generell zum Umzug aufgefordert werden.
Denn der Aktivitätsradius älterer Menschen verringert sich erfahrungsgemäß, sodass Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl des alten Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen (Zweiter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland: Wohnen im Alter, 1998, BT-Drucks 13/9750, S 17 ).
Da der Alterungsprozess mit einer Abnahme der Anpassungsfähigkeit und einer Zunahme der Anfälligkeit für Erkrankungen einhergeht, sind ältere Menschen typisierend immobiler als der Durchschnitt der Bevölkerung (Bundesaltenbericht 1998, S 93 und 198).
Diesen soziologischen Erkenntnissen muss auch die Prüfung der (subjektiven) Zumutbarkeit eines Umzugs in eine andere Wohnung (grundsätzlich) gerecht werden.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Umzugs zur Senkung der Kosten der Unterkunft älterer Menschen bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter ist deren Recht auf Verbleib in ihrem langjährig vertrauten sozialen Umfeld in besonderer Weise Rechnung zu tragen, so das BSG mit Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R – für Unterkunftskosten bei Älteren Menschen in der Grundsicherung 4. Kapitel SGB XII.
Ganz Anders aussehen würde es, wenn bei der Hilfebedürftigen folgendes vorgelegen hätte
1. Wenn der Wohnungsmarkt eng ist, sie Besonderheiten des Einzelfalls aufweisen, wie Krankheit, Behinderung, Rollstuhl, Pflegebedürftigkeit, Beschränkung auf Wohnungen im Erdgeschoss oder Parterre aufgrund v. Krankheit, barrierefreie Wohnung aufgrund psychischer Störungen, eingeschränkte Mobilität wegen Krankheit u. Behinderung bei der Wohnungssuche, Schwierigkeiten beim Treppensteigen, wenn die Mutter den schwerbehinderten Sohn durch das Treppenhaus tragen muss, Störungen des Ganges – Merkzeichen G – und vielem mehr, – können Sie im Einzelfall Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Miete haben.
2. Denn beim SGB XII ( Sozialhilfe ), welches für ältere Menschen gilt, sind zu berücksichtigen besondere Umstände wie u.a. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, soweit diese Faktoren nach den Umständen des Einzelfalls Auswirkungen auf den Unterkunftsbedarf haben.
3. Der Träger der Sozialhilfe darf Hilfeempfänger, die individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen, nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Wohnungsmarkt verweisen, sondern hat sie bei der Wohnungssuche bedarfsgerecht zu unterstützen ( BSG Urteil vom 06.10.2022 – B 8 SO 7/21 R – ).
4. Wie § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F. zeigt, kommt es darauf an, ob die Aufwendungen den die “Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang” übersteigen.
Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit Aufwendungen konkret angemessen sein können, weil relevante Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen. Dies betrifft den Wohnflächenbedarf, den Vergleichsraum und den Wohnungsstandard sowie die Referenzgruppe.
Expertentipp zum Bürgergeld
Auch hier ist eine lange Wohndauer kein Grund, welcher den Umzug unzumutbar machen könnte im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Schließlich sind auch die Wohndauer, das Alter der Kläger und auch der Verbleib im sozialen Umfeld keine ausschlaggebenden Gründe (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R – ), die einem Umzug entgegen stehen können.
Das “Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes”, eine “affektive Bindung” an einen bestimmten Stadtteil oder ein Alter von z.B. 56 Jahren stehen einem Umzug – nicht entgegen (BSG, Urteil vom13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – und BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – ).
Gegen die konkrete Angemessenheit des niedrigeren, abstrakt angemessenen Unterkunftsbedarfs und die Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen können Gründe sprechen, die auch einem Umzug entgegenstehen wie Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Rücksichtnahme auf schulpflichtige Kinder, Alleinerziehung (BSG vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R – und BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R -).