Private Nutzung des Dienstwagens ist Einkommen: Sozialgericht Berlin bestรคtigt Hartz-IV-Minderung bei Aufstockerin
Hartz-IV-Aufstocker mรผssen sich bei der Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfรผgung gestellten Dienstwagens die private Pkw-Nutzung als Einkommen mindernd anrechnen lassen. Die private Nutzungsmรถglichkeit und deren wirtschaftlicher Vorteil ist als โsonstige Einnahme” zu berรผcksichtigen, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Montag, 8. April 2019, verรถffentlichten Urteil (Az.: S 127 AS 16902/16).
Im konkreten Fall arbeitete die Klรคgerin als Bรผrokraft und im Auรendienst. Wegen ihrer geringen Einkรผnfte war sie auf zusรคtzliche Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Ihre Auรendiensttรคtigkeit erledigte sie zunรคchst mit ihrem privaten Pkw. Als ihre Tochter aus Berlin wegzog und auch das Auto mitnahm, erhielt sie von ihrem Arbeitgeber einen รคlteren Dienstwagen. Mit dem Auto durfte sie auch Privatfahrten unternehmen.
Das Jobcenter sah darin einen wirtschaftlichen Vorteil. Die Behรถrde berรผcksichtigte diesen als Einkommen und minderte entsprechend das Arbeitslosengeld II. Fรผr Arbeitsweg und weitere Privatfahrten veranschlagte die Behรถrde monatlich 143,75 Euro.
Zu Recht, wie das Sozialgericht in seinem Urteil vom 5. Mรคrz 2019 entschied. Der Gesetzgeber habe zwar mit dem zum 1. August 2016 in Kraft getretenen รnderungsgesetz des Sozialgesetzbuches II โan der grundsรคtzlichen Berรผcksichtigungsfรคhigkeit von Einnahmen in Geldeswert nicht mehr festgehalten”, so das Sozialgericht. In Zusammenhang mit einer Erwerbstรคtigkeit sei die Anrechnung aber weiterhin vorgesehen.
Denn so solle die Umgehungspraxis verhindert werden, dass auf Hartz-IV-Leistungen zu berรผcksichtigende Arbeitsentgelte in Sachleistungen gewรคhrt werden, um auf diese Weise hรถhere Jobcenter-Leistungen erhalten zu kรถnnen.
Zwar kรถnne die private Nutzungsmรถglichkeit des Dienstwagens nicht mehr in Geld umgewandelt und zum Beispiel davon Essen gekauft werden. โDer Regelbedarf deckt aber gerade auch Ausgaben fรผr den Verkehr, fรผr die die Klรคgerin … nun keine weiteren Ausgaben aus ihrem Regelbedarf mehr tรคtigen muss”, betonte das Sozialgericht. fle/mwo