Die Jobcenter beginnen wieder zu Terminen in die Behรถrden einzuladen. Das bedeutet, dass auch wieder Sanktionen gegen Hartz IV Bezieher folgen, wenn ein Termin in der Behรถrde nicht eingehalten wird. Leistungskรผrzungen bei sog. Meldeversรคumnissen dรผrfen allerdings nicht immer ausgesprochen werden, wie ein Sozialgericht in Berlin urteilte. Das berichtet Rechtsanwalt Dr. Robin von Eltz.
Ungenรผgende Rechtsfolgenbelehrung
Sanktionen dรผrfen nur dann gegenรผber Leistungsberechtigten verhรคngt werden, wenn Rechtsfolgenbelehrungen ausreichend und eindeutig darauf hinwiesen, dass bei Nichterfรผllung eine Leistungskรผrzung folgen. So weit, so bekannt.
Am gleichen Tag des Termins im Jobcenter melden
Im konkreten Fall wurde eine Hartz IV Bezieherin zu einem Termin in das Jobcenter eingeladen. Die Klรคgerin sollte um 9 Uhr in der Behรถrde erscheinen. Um 15 Uhr am gleichen Tag meldete sich die Betroffene im Jobcenter, um den Termin nachzuholen. Dennoch sanktionierte das Jobcenter die Klรคgerin. Ein Widerspruch wurde abgelehnt. Daraufhin klagte die Betroffene.
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Das Sozialgericht Berlin (Az: S 37 AS 13932/16) urteilte, dass in der Rechtsfolgenbelehrung auf der Terminseinladung darauf schriftlich fixiert sein muss, dass der Termin nicht als versรคumt gilt, wenn der Betreffende sich noch am gleichen Tag beim Jobcenter meldet (รคhnlich schon SG Leipzig, Beschluss AZ: S 22 AS 2098/16 ER).
Dann lohnt sich ein Widerspruch
Nachย ยง 309 Abs. 3 S. 2 SGB III gilt der Termin nicht als verpasst, wenn sich der Leistungsberechtigte am gleichen Tag des Termins meldet, um den Termin nachzuholen.ย Wird dies in der Rechtsfolgenbelehrung nicht erwรคhnt, kann eine nachfolgende Sanktion erfolgreich mit dem Widerspruch angegriffen werden. Zudem wurde “der Meldezweck zu vage beschrieben, um eine wirksame Sanktion auslรถsen zu kรถnnen und schlieรlich fehle die Ausรผbung von Ermessen bei der Verfรผgung von Meldeterminen in dichter Folgeโ, so das Gericht.
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