Mehr Elterngeld bei Gehaltsnachzahlung

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BSG: Einkommenszufluss im Bemessungszeitraum entscheidend

Erhalten Eltern innerhalb von zwรถlf Monaten vor der Geburt ihres Kindes noch eine Gehaltsnachzahlung, fรคllt das Elterngeld hรถher aus. Denn bei der Elterngeldberechnung ist es entscheidend, welches laufende Arbeitseinkommen ihnen in diesem Zeitraum tatsรคchlich zugeflossen ist, urteilte am Donnerstag, 27. Juni 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 10 EG 1/18 R).

Nach den gesetzlichen Regelungen wird Elterngeld in Hรถhe von 67 Prozent des in den zwรถlf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes durchschnittlich erzielten monatlichen Erwerbseinkommens gezahlt. Die Elterngeldhรถhe ist auf hรถchstens 1.800 Euro monatlich begrenzt. Das Mindestelterngeld betrรคgt monatlich 300 Euro.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine Mutter aus dem thรผringischen Kyffhรคuserkreis hรถheres Elterngeld fรผr ihre am 25. August 2014 geborene Tochter beansprucht. Bis zur Geburt ihres Kindes war sie bei einem Bildungstrรคger als Dozentin in der Erwachsenenbildung tรคtig.

Die Elterngeldstelle hatte Zeiten, in denen die Frau Mutterschaftsgeld erhielt, bei der Elterngeldberechnung auรŸen vor gelassen und deshalb den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 herangezogen.

Unberรผcksichtigt lieรŸ die Behรถrde jedoch eine im August 2013 erhaltene Gehaltsnachzahlung in Hรถhe von 1.900 Euro. Diese sei zwar innerhalb des Bemessungszeitraumes auf das Konto der Frau eingegangen. Die Gehaltsnachzahlung sei aber fรผr Juni 2013 erfolgt, also eine Zeit auรŸerhalb des fรผr die Elterngeldberechnung maรŸgeblichen Zwรถlfmonats-Zeitraumes. Die Nachzahlung kรถnne daher nicht auf das Elterngeld erhรถhend angerechnet werden.

Das BSG gab jedoch der Mutter recht. Die obersten Sozialrichter verwiesen auf eine gesetzliche Neuregelung vom 10. September 2012. Danach komme es nun darauf an, โ€žwelches Einkommen der Berechtigte โ€šim Bemessungszeitraum’ hat”.

Damit sei das durchschnittliche laufende Arbeitseinkommen gemeint, welches dem Elterngeldberechtigten tatsรคchlich innerhalb des maรŸgeblichen Zwรถlfmonats-Zeitraumes tatsรคchlich zugeflossen ist. Da die Klรคgerin ihre Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum erhalten hat, mรผsse sich diese auch erhรถhend auf das Elterngeld auswirken.

Seine Rechtsprechung zum frรผheren Recht, das auf das im Bemessungszeitraum โ€žerzielte” Erwerbseinkommen abstellte, gab das BSG wegen der Gesetzesรคnderung auf. fle/mwo