Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat in zweiter Instanz eine Klage abgewiesen, mit der ein Musiklehrer eine garantierte Altersrente von mindestens 2.800 Euro monatlich ohne Abschlรคge einforderte.
Das Gericht bestรคtigte damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Nรผrnberg vom Mรคrz 2022. Die Klage war laut Urteil unzulรคssig, da keine ausreichende Rechtsgrundlage bestand.
Hintergrund: Klรคger forderte hรถhere Rentenpunkte
Der Klรคger, Jahrgang 1964, verlangte eine Rentenhรถhe, die seiner Auffassung nach der Vergรผtung eines vergleichbar angestellten Musiklehrers oder Komponisten entsprรคche.
Seit รผber 30 Jahren arbeite er selbststรคndig als Musiker, Komponist und Instrumentallehrer. Dennoch weise seine Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nur eine monatliche Rente von maximal etwa 250 Euro aus. Dies empfinde er als โrespektlosโ und unzumutbar.
Seine Argumentation stรผtzte der Klรคger hauptsรคchlich auf das Vรถlkerrecht und speziell auf die UN-Konvention รผber die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Er vertrat die Ansicht, dass ihm daraus ein gesetzlicher Anspruch auf eine hรถhere Rente erwachsen wรผrde. Zudem mรผsse ihm die Altersrente bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres zustehen, weil er gesundheitlich eingeschrรคnkt und mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei.
Gericht: Rentenhรถhe richtet sich allein nach Beitragsleistungen
Das Bayerische LSG wies die Forderung jedoch zurรผck. Das Gericht betonte, dass die gesetzliche Rentenversicherung keine allgemeine soziale Sicherung darstellt. Vielmehr basiere sie ausschlieรlich auf individuellen Beitragszahlungen. Wer nicht genug Beitrรคge eingezahlt hat, kรถnne folglich keine hรถheren Rentenleistungen beanspruchen.
Der Klรคger hat als Selbststรคndiger nicht ausreichend rentenversicherungspflichtige Beitragszeiten nachgewiesen. Nur รผber die Kรผnstlersozialkasse seien Beitrรคge fรผr ihn eingezahlt worden, freiwillige Beitrรคge habe er nicht geleistet.
Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemรคร ยง 2 Abs. 3 SGB IX, die der Klรคger besitzt, sei ausschlieรlich arbeitsrechtlich relevant, um die berufliche Eingliederung zu unterstรผtzen. Ein Anspruch auf fiktive Rentenpunkte entsteht daraus nicht, urteilte das Gericht.
Warum die Klage scheiterte
Ein weiterer Grund fรผr die Ablehnung: Der Klรคger habe keinen offiziellen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, sondern sei direkt vor Gericht gezogen. Eine Renteninformation sei kein rechtlich verbindlicher Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Auskunft. Ohne Verwaltungsakt kรถnne das Gericht jedoch keine Entscheidung treffen.
Zudem verwies das Gericht auf fehlende Rechtsgrundlagen: Die vom Klรคger angefรผhrten internationalen Abkommen wie die UN-Konvention begrรผndeten keine individuellen Ansprรผche auf konkrete Rentenzahlungen. Vielmehr seien diese Abkommen in Deutschland bereits gesetzlich umgesetzt. Sie verpflichteten die Bundesregierung nicht, bestimmte Rentenhรถhen zu garantieren.
Alternativen zur Altersabsicherung
Weil die gesetzliche Rente auf Beitragszahlungen beruht, empfahl das Gericht indirekt andere Mรถglichkeiten zur Absicherung im Alter. Wer aufgrund von gesundheitlichen Einschrรคnkungen wenig Beitrรคge leisten konnte, habe mรถglicherweise Anspruch auf ergรคnzende Sozialleistungen.
Dazu gehรถren beispielsweise die Grundsicherung im Alter oder Regelungen zur Grundrente. Diese Angebote kรถnnten die gesetzliche Rente ergรคnzen, um einen Mindestlebensstandard zu sichern.