Jobcenter streicht Sohn Bürgergeld weil die Mutter ihm den Führerschein zahlt

Lesedauer 2 Minuten

Eine Mutter wollte ihren Sohn unterstützen, der Bürgergeld bezieht, und das auf eine Art, die ihm hilft, eine Beschäftigung zu finden. Doch das Jobcenter strich die Zuwendung als Einkommen gleich wieder ein.

Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen, damit Ihre Geschenke für Leistungsberechtigte auch bei den Betroffenen bleiben.

Führerschein hilft der Arbeitssuche

Die Mutter hatte ihrem Sohn Geld überwiesen, damit dieser sich ein Mofa, die entsprechende Inspektion und den Führerschein leisten konnte. Das hätte ihn nicht nur entlastet, sondern ihn auch erheblich gestärkt, um eine Arbeit zu finden.

Denn einen Führerschein zu haben und motorisiert zu sein, ist für viele Stellen die Voraussetzung, um sie überhaupt ausüben zu können und in noch viel mehr Jobs zumindest ein Vorteil.

Geldgeschenk ist Einkommen

Das Jobcenter betrachtete die Geldüberweisung jedoch als Einkommen. Statt dem Sohn das Geld für das Motorrad zusätzlich zum Regelbedarf zuzugestehen, weil dieses die Arbeitsvermittlung fördert, rechnete die Behörde das Geld dem Betroffenen auf die Leistungen des Bürgergeldes an.

Juristisch stand das Jobcenter damit auf der sicheren Seite, denn Geldüberweisungen gelten als Einkommen, und Einkommen wird auf das Bürgergeld angerechnet. Wenn das Einkommen ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, dann gibt es keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.

Gerichte entschieden gleich in mehreren Instanzen für das Jobcenter. (L 6 AS 357/23).

Sachgeschenke sind kein Einkommen

Es hätte eine Möglichkeit gegeben, dem Sohn ohne Zugriff des Jobcenters zu dem Mofa und dem Führerschein zu verhelfen, und diese hat mit der Definition dessen zu tun, was im Sozialgesetz als Einkommen gilt.

Das Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) regelt im Paragrafen 11, was als Einkommen gilt, im Paragrafen 11 a, welches Einkommen nicht anzurechnen ist, und in Paragrafen 11 b, wie hoch die Freibeträge sind.

Dort steht wörtlich: „Als Einkommen zu berücksichtigen, sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.“

Das bedeutet im Umkehrschluss. Wenn Einkommen Einnahmen in Geld sind, dann sind Einnahmen, die nicht in Geld sind, kein Einkommen. Was bedeutet das in diesem konkreten Fall?

Lesen Sie auch:

Ein geschenktes Mofa ist kein Einkommen

Das Jobcenter konnte die Zahlung für das Mofa und den Führerschein deshalb als Einkommen vom Bürgergeld abziehen, weil die Mutter das nötige Geld auf das Konto des Leistungsberechtigten überwiesen hätte.

Hätte die Mutter hingegen das Mofa selbst beim Verkäufer bezahlt und dem Sohn danach das Mofa geschenkt, hätte das Jobcenter dieses Sachgeschenk nicht als Einkommen berechnen dürfen, auch wenn sich an der Finanzierung des Mofas durch die Mutter nichts geändert hätte.

Vermögen, keine Einnahmen

Sachleistungen verbucht das Jobcenter nicht als Einnahmen, sondern als Vermögen. Die Grenze des Schonvermögens von 15.000 Euro (und sogar 40.000 in der Karenzzeit) liegt jedoch weit höher als die 100,00 Euro pro Monat des Freibetrags bei Einkommen.

Das gilt ebenso für Aktien wie für Schmuck, für Gutscheine ebenso wie für eine Bohrmaschine aus dem Baumarkt, für ein Mofa ebenso wie für ein Auto.

Beim Führerschein hätten Mutter und Sohn Schutz vor dem Jobcenter gehabt, wenn die Mutter das Geld direkt an die entsprechende Fahrschule überwiesen hätte.