Rente: Keine zusätzlichen Entgeltpunkte bei anerkannten Erziehungszeiten

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Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in einem Urteil (Az.: B 13 R 19/14 R), dass Eltern über die gesetzlich vorgesehenen Kindererziehungszeiten hinaus keine weiteren Entgeltpunkte für ihren generativen Beitrag geltend machen können.

Bereits angemessener Ausgleich vorhanden

Die Richter stellten damit klar, dass das geltende Recht diesen „Mehrwert“ nicht vorsieht: Kindererziehungszeiten und andere familienfreundliche Komponenten im Rentenrecht seien bereits ein angemessener Ausgleich. Zusätzliche Punkte für die Rentenberechnung überstiegen den Rahmen dessen, was der Gesetzgeber vorgegeben hat.

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Was ist der „generative Beitrag“?

Unter „generativem Beitrag“ versteht man in der Rentendiskussion den besonderen Aufwand, den Eltern durch Kinderbetreuung und Erziehung leisten. Die Idee dahinter: Eltern sorgen für den Nachwuchs künftiger Beitragszahler und erhalten dafür bereits bestimmte Vergünstigungen, etwa Kindererziehungszeiten.

Manche fordern allerdings eine zusätzliche Aufwertung dieser Erziehungsleistung durch Extra-Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

Die Rechtslage: Was wird schon angerechnet?

Kindererziehungszeiten werden für jedes Kind bis zu drei Jahre lang als Beitragszeit berücksichtigt und entsprechend bewertet. Berücksichtigungszeiten ermöglichen es einem Elternteil, sich bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes zusätzliche Zeiten anrechnen zu lassen.

Ergänzend dazu gibt es Regelungen wie Anrechnungszeiten für Mutterschaft oder Schwangerschaft, besondere Rentenvorteile für die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder und Zuschläge in der Witwen- bzw. Witwerrente.

All diese Maßnahmen spiegeln bereits den Familienlastenausgleich im Rentenrecht wider.

Verfassungsaspekt: Reicht das alles aus?

Aus verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 6 Abs. 1 GG – Schutz von Ehe und Familie sowie Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheitsgrundsatz) genügt der Gesetzgeber nach Auffassung des BSG seinen Pflichten. Einen weiteren Erziehungsbonus in Gestalt zusätzlicher Entgeltpunkte lehnt das Gericht ab.

Entscheidend ist, dass Familien auch in anderen Bereichen (z. B. Steuererleichterungen, Elterngeld, Kindergeld) gefördert werden. Ein völliger Nachteilsausgleich nur über die Rente ist also nicht zwingend.