Ein Rentenberechtigter verlangte, dass der Rentenbescheid in niederdeutscher Sprache ausgestellt wird und verklagte deshalb die Deutsche Rentenversicherung.
Landessozialgericht verneint Anspruch
Ein Rentenversicherungsbescheid muss nicht in ย niederdeutscher Sprache abgefasst sein. Amtssprache im ย Sozialverwaltungsverfahren ist Deutsch, das das Hochdeutsche umfasst, ย nicht aber einzelne deutsche Dialekte, stellte das Landessozialgericht ย (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem aktuell verรถffentlichten ย Urteil vom 6. September 2024 klar (Az.: L 3 R 619/22).
Auch aus der ย Weimarer Reichsverfassung ergebe sich kein Anspruch, dass in ย Niederdeutschland das Niederdeutsche nun Amtssprache sein mรผsse.
Der aus Westfalen stammende Klรคger hatte sich gegen einen Bescheid ย seiner Rentenversicherung รผber seinen Versicherungsverlauf gewandt. ย Dieser sei formal rechtswidrig, weil er in Hochdeutsch abgefasst sei.
Westfalen liege in Niederdeutschland, so dass der Bescheid in der ย niederdeutschen Amtssprache zu verfassen sei. In hochdeutscher Sprache ย stelle der Bescheid eine โmenschenunwรผrdige Rassendiskriminierungโ ย dar.
Denn dadurch wรผrden die Niederdeutschen diskreditiert und ย stigmatisiert und in ihrer Identitรคt und Menschenwรผrde verletzt.
Die Annahme, Niederdeutsch sei rechtlich nur ein Dialekt, sei ย volksverhetzend. Es sei die Stammessprache der Sachsen und damit โdeutschโ im Sinne von Verfassung und Gesetz.
Kein Anspruch auf Rentenversicherungsbescheid in niederdeutsch
Das Grundgesetz nehme ย auch Bezug auf die Prรคambel der Weimarer Reichsverfassung, wonach die ย deutschen โStรคmmeโ und damit auch deren Sprache von der Staatsgewalt ย zu achten und zu schรผtzen seien.
Doch sowohl das Sozialgericht Detmold als auch jetzt das LSG wiesen ย den Klรคger ab. Amtssprache sei Deutsch und damit allein die ย hochdeutsche Sprache, nicht aber einzelne deutsche Dialekte wie das ย Niederdeutsche, urteilte das LSG. Ein Verwaltungsverfahren mรผsse ย โeinfach, zweckmรครig und zรผgig durchzufรผhrenโ sein.
Dieses Gebot wรผrde ย beeintrรคchtigt, wenn angesichts der Vielzahl deutscher Dialekte ein ย Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen ย Schreibweisen entstรผnde, die allenfalls rรคumlich begrenzt nur von ย einem Teil der Bevรถlkerung verstanden werden kรถnnten.
Zwar ist Niederdeutsch in der Europรคischen Charta der Regional- und ย Minderheitensprachen als Regionalsprache anerkannt. Daraus ergebe sich ย aber keine Verpflichtung fรผr Verwaltungsbehรถrden, in ihren Bescheiden ย das Niederdeutsche zu verwenden.
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Der Klรคger werde dadurch auch nicht ย diskriminiert, zumal er des Hochdeutschen mรคchtig sei, so das LSG. Der ย Verweis auf die Prรคambel der Weimarer Reichsverfassung greife hier ย auch nicht.
Bereits am 8. September 2022 hatte das LSG geurteilt, dass auch ย Jobcenter ihre Bescheide an Bรผrgergeld-Bezieher nicht auf deren Wunsch ย hin in niederdeutscher oder plattdeutscher Sprache verfassen mรผssen ย (Az.: L 7 AS 1360/22).
Zwar ย schรผtze die โEuropรคische Charta der Regional- oder ย Minderheitensprachenโ eine Regionalsprache, ein Anspruch auf Abfassung ย der Jobcenter-Bescheide in Plattdeutsch als Teil des Niederdeutschen ย ergebe sich daraus aber nicht.
Auch liege damit keine Benachteiligung aufgrund der ethnischen ย Herkunft vor. Denn Sprecher des Nieder- und Plattdeutschen stellten ย gar keine eigenstรคndige Ethnie dar, stellte das LSG fest. fle
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