Rente: Sohn muss 70.000 Euro Rentenrückzahlung leisten – Urteil

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Ein spektakuläres Urteil: Wer unberechtigt Rentenleistungen in Anspruch nimmt – selbst ohne Vorsatz –, muss mit erheblichen Rückforderungen rechnen. Ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Mai 2020 verpflichtet den Sohn eines Verstorbenen zur Rückzahlung von rund 70.000 Euro. Die Zahlungen wurden nach dem Tod seines Vaters über zwei Jahrzehnte hinweg irrtümlich weiter geleistet.

Rentenzahlungen trotz Todesfall: Behörden bemerken Fehler erst nach 20 Jahren

Im Fokus des Falls steht ein Mann, der bereits im Juli 1991 in der Türkei verstarb. Die Deutsche Rentenversicherung zahlte jedoch weiterhin Altersrente auf sein Konto aus – beginnend im November 1991. Der Fehler blieb lange unentdeckt: Erst im Jahr 2011 wurde die Fortsetzung der Rentenzahlungen bemerkt und eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits rund 70.000 Euro zu viel überwiesen worden.

Die Rentenversicherung konnte lediglich einen kleinen Teilbetrag in Höhe von 1.500 Euro von der Bank zurückfordern. Der Großteil des Geldes war längst abgehoben – von niemand anderem als dem Sohn des Verstorbenen, der über eine Kontovollmacht verfügte.

Gericht sieht Nutzung des Geldes als entscheidend

Der Sohn nutzte das Konto seines verstorbenen Vaters aktiv. Über Jahre hinweg hob er regelmäßig Geld ab und tätigte Überweisungen – teilweise auf sein eigenes Konto. Unstrittig ist dabei, dass die Rentenzahlungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt waren.

Der 13. Senat des BSG, damals noch für solche Fälle zuständig, bewertete die wiederholte Verfügung über das Rentengeld als mittelbare Aneignung unrechtmäßig erhaltener Leistungen.

Entscheidend war nicht, ob der Sohn wusste, dass die Zahlungen unrechtmäßig waren – sondern dass er das Geld verbrauchte. Ein klassisches Beispiel dafür, dass „Unwissenheit nicht vor Rückzahlung schützt“, wie Juristen es formulieren würden.

Keine Aufrechnung mit Witwenrente möglich

Die Mutter des Klägers versuchte in einem späteren Schritt, die Rückforderung mit einem Antrag auf Witwenrente zu verrechnen. Die Idee: Die zustehende Rente sollte gegen die Rückzahlungsforderung aufgerechnet werden.

Doch dieser Versuch scheiterte. Das Gericht entschied, dass keine rechtliche Grundlage für eine derartige Verrechnung bestehe – insbesondere, da es sich um zwei getrennt zu beurteilende Sachverhalte handelte.

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Gesetzliche Grundlage: § 118 Abs. 4 SGB VI

Die juristische Bewertung stützte sich auf § 118 Absatz 4 Satz 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI). Dieser regelt, dass jede Person, die über eine zu Unrecht geleistete Rente verfügt, zur Rückzahlung verpflichtet ist – unabhängig von der ursprünglichen Absicht oder der Kenntnis über die Unrechtmäßigkeit der Zahlung.

Auch verfassungsrechtliche Einwände ließ das Bundessozialgericht nicht gelten. Die Kasseler Richter betonten, dass die Erstattungspflicht verhältnismäßig und verfassungsgemäß sei. Die Rückforderung sei besonders deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger über Jahre hinweg aktiv vom Rentengeld profitierte, das dem Nachlass seines Vaters nicht mehr zustand.

Was bedeutet das Urteil für ähnliche Fälle?

Dieses Urteil setzt ein klares Zeichen für zukünftige Streitfälle rund um versehentlich weitergezahlte Sozialleistungen. Es zeigt, dass Empfänger oder Nutznießer solcher Gelder auch nach vielen Jahren noch haftbar gemacht werden können – selbst wenn sie nur mittelbar in den Zahlungsfluss eingebunden sind.

Praktische Konsequenzen:

  • Bankvollmachten über Verstorbene sollten schnellstmöglich aufgelöst werden.
  • Ungeklärte Zahlungseingänge sollten stets geprüft und gemeldet werden.
  • Verfügungen über fremde Konten – auch bei Familienmitgliedern – bergen rechtliche Risiken.