Rente: Statt eine Entschädigung zu bekommen muss Klägerin 1000 Euro Strafe ans Gericht zahlen

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Eine von der Rentenversicherung finanzierte Umschulung zur Industriekauffrau und eine damit einhergehende behauptete  Unterforderung und schwere Depression begründet keinen Anspruch auf Opferentschädigung.

Denn solch ein Anspruch ist nur bei einer strafbaren vorsätzlichen rechtswidrigen Gewalttat möglich, stellte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Donnerstag, 23. Januar 2025, veröffentlichten Urteil klar (Az.: L 13 VG 22/22).

Da die Essener Richter die Klägerin mehrfach auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens hingewiesen und sie dennoch an der Klage festgehalten  hat, wurde sie zur Zahlung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro verurteilt.

Von der Rentenversicherung finanzierte Umschulung abgebrochen

Der Frau wurde am 27. März 2018 von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund die Kostenübernahme für eine kaufmännische Umschulung zur  Industriekauffrau in einem Berufsförderungswerk bewilligt. Nach einem halben Jahr brach sie die Umschulung ab.

Gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) machte sie  zunächst Unfallversicherungsleistungen geltend. Sie habe wegen einer dauernden Unterforderung während der Umschulung eine schwere Depression erlitten. Die Klage auf entsprechende Leistungen blieb ohne Erfolg.

Inzwischen hatte die Frau wegen ihrer vorgebrachten „psychischen Schäden“ auch eine Opferentschädigung gerichtlich eingefordert.

Keine Opferentschädigung für Unterforderung bei Umschulung

Sowohl das Sozialgericht Münster als nun auch das LSG wiesen die Klage ab. Für den Anspruch auf Opferentschädigung sei eine strafbare vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat erforderlich.

Dies sei bei der vorgebrachten vermeintlichen Unterforderung nicht der Fall. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte für einen behaupteten „Machtmissbrauch“ durch die BG oder der Rentenversicherung.

LSG Essen: Klägerin muss vielmehr 1.000 Euro Missbrauchsgebühr zahlen

Da die Klägerin und ihre Anwältin mehrfach auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens hingewiesen wurden und sie dennoch an ihrer Klage festgehalten habe, habe sie missbräuchlich die Ressourcen des Gerichts genutzt, so das LSG. Sie sei daher zur Zahlung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro verpflichtet.