Schwerbehinderung: Anspruch auf Auto-Umbau aufgrund Gleichstellung 

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Leistungen zum Erwerb und Umbau eines Kraftfahrzeuges sind für einen Behinderten zu erbringen, wenn die tägliche Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges zur Gleichstellung dient, so das SG Aurich in einem aktuellem Urteil.

Die Behörde muss behindertem Antragsteller mit Rollator Leistungen zum Erwerb und Umbau eines Kraftfahrzeuges erbringen aufgrund der Gleichstellung mit Nicht – Behinderten.

Denn ein ständiges Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug kann im Einzelfall schon dann vorliegen, wenn die tägliche Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges zur Gleichstellung dient.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der schwerbehinderte Mensch sich in der Vergangenheit auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs eingerichtet hat (so aktuell S 13 SO 45/22 – Urteil ).

Ein Angewiesen Sein in diesem Sinne setzt im Grundsatz voraus, dass der behinderte Mensch ohne das Kraftfahrzeug wesentliche Lebensvollzüge nicht wahrnehmen kann.

Hierbei ist zum einen zu beachten, dass die Abhängigkeit vom Kraftfahrzeug umso größer ist, je mehr der Bereich existenznotwendiger Verrichtungen betroffen ist und umso geringer ist, wenn es sich alleine um Freizeitzwecke handelt.

Zu beachten ist dabei des Weiteren der Umstand, ob der behinderte Mensch in der Vergangenheit einen PKW genutzt hat und ob es am Wohnort des Klägers in aller Regel üblich ist, einen PKW zu nutzen.

Vergleich mit Nicht-Behinderten

Es hat durch das Gericht wie auch durch den Leistungsträger ein Vergleich der Situation des Klägers mit den Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen durchgeführt zu werden.

Es ist hier insbesondere der Vergleich zu einem in der gleichen Situation befindlichen Menschen ohne Behinderungen und ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen anzusetzen (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R; Urt. v. 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 R -).

Wenn ein Mensch seine persönliche Lebensführung auf die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ausgerichtet hat, ist diesem Umstand Rechnung zu tragen.

Praxistipp:

1. Die regelhafte Bewilligung von vier Sonderfahrten pro Monat für die Taxinutzung kann – nicht als gleichartige Sicherstellung der Mobilität angesehen werden (vgl. ausdrücklich BSG, Urt. v. 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R -).

2. Ob ein behinderter Mensch – als Voraussetzung für einen Eingliederungshilfeanspruch gegen den Sozialhilfeträger in Form einer besonderen Bedienungseinrichtung – auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, bestimmt sich durch einen Vergleich mit den Möglichkeiten eines nichtbehinderten Menschen.

Insoweit ist nicht nur eine Grundversorgung sicherzustellen, sondern eine der Situation nichtbehinderter Menschen vergleichbare angemessene Lebensführung ( B 8 SO 9/10 R ).