Schwerbehinderung: Gleichstellung nur bei geeignetem Arbeitsplatz – Urteil

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Die Gleichstellung eines Arbeitnehmers mit einem geringeren Grad der Behinderung mit einem schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz setzt voraus, dass bei Arbeitgeber รผberhaupt eine Beschรคftigung gibt, die fรผr einen Menschen mit Schwerbehinderung geeignet wรคre. So entschied das Sozialgericht Stuttgart gegen einen Gebรคudereiniger mit anerkannter Behinderung (S 21 AL 245/17)

Was bedeutet Gleichstellung?

Menschen mit einem Grad der Behinderung zumindest 30, aber weniger als 50, aber mindestens 30, kรถnnen auf Antrag mit schwerbehinderten Menschen (Grad 50 oder hรถher) gleichgestellt werden, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung ohne eine solche Gleichstellung einen fรผr sie geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder sichern kรถnnen.

Wenn eine solche Gleichstellung erfolgt, dann kรถnnen die Betroffenen die meisten Nachteilsausgleiche von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz wahrnehmen. Sie haben einen besonderen Kรผndigungssschutz, werden durch spezielle Fachdienste betreut, und sie haben Anspruch auf eine Gestaltung ihres Arbeitsplatzes, die ihren Bedรผrfnissen angemessen ist.

Der Fall

Der Betroffene arbeitete als Gebรคudereiniger. Wegen Funktionseinschrรคnkungen der Wirbelsรคule wurde ihm nach 15 Jahren in dieser Tรคtigkeit ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt. Im selben Jahr des Feststellung seines Grades der Behinderung beantragte er bei seinem Arbeitgeber die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.

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Berufsunfรคhigkeit

Die รคrztlichen Untersuchungen ergaben, dass er seinen Beruf als Gebรคudereiniger wegen seiner Einschrรคnkung nicht mehr ausรผben kรถnnte, und er in seinem Bereich arbeitsunfรคhig sei. Damit begrรผndete der Betroffene die angestrebte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen und verwies darauf, dass ihm ohne diese Gleichstellung die Kรผndigung drohe.

Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab, und deshalb hatte das Sozialgericht Stuttgart รผber die strittige Frage zu entscheiden.

Ohne geeigneten Arbeitsplatz ist keine Gleichstellung mรถglich

Das Gericht wies die Klage ab und hielt gerade die diagnostizierte Berufsunfรคhigkeit fรผr ein wesentliches Element, warum es in diesem Fall keine Gleichstellung geben kรถnne. Der zu schรผtzende Arbeitsplatz mรผsse nรคmlich fรผr den Menschen mit Behinderung geeignet sein, und der Beschรคftigte dรผrfte durch die geschuldete Arbeitsleistung nicht gesundheitlich รผberfordert werden.

Was ist der Zweck der Gleichstellung?

Das Gericht fรผhrte aus, was der Zweck der Gleichstellung ist. Diese solle die Wettbewerbschancen des Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz verbessern. Dieses Ziel kรถnne jedoch nicht erreicht werden, wenn der Betroffene die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes von vornherein nicht erfรผlle oder die konkrete Tรคtigkeit die Gesundheit zunehmend verschlechtere.

Keine Arbeit auf dieser Stelle mehr mรถglich

An seinem konkreten Arbeitsplatz kรถnne der Betroffene den Tรคtigkeiten nicht mehr gerecht werden, wie hรคufigem Tragen und Heben von Lasten ohne Hilfsmittel, sowie Arbeit in Hitze, Nรคsse oder Zugluft.

Es lieรŸen sich auch keine Bedingungen schaffen, um eine Beschรคftigung zu ermรถglichen. Auch die Alternative, in einem Arbeitsplatz desselben Arbeitgebers tรคtig zu sein, den er mit der Behinderung ausรผben kรถnne, scheide aus. Denn eine solche Tรคtigkeit gebe es im Betrieb des Arbeitgebers nicht.