Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Ende entschieden, dass eine schwerbehinderte Rentnerin, die in einem Pflegeheim lebt und dort Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält, Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine sogenannte Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr hat.
Zuvor hatten Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) unterschiedlich geurteilt. Jetzt muss der beklagte Leistungsträger der Klägerin die 91 Euro zurückzahlen, die sie für die Wertmarke aufbringen musste (Az: B 9 SB 2/23 R)
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund des Falls
Die Klägerin ist 1940 geboren und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung). Sie lebt in einem Pflegeheim und erhält dort Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Allerdings bezieht sie keine zusätzlichen Sozialhilfeleistungen für ihren Lebensunterhalt (z.B. aus dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII), da sie über anrechenbares Einkommen verfügt.
Im Jahr 2021 beantragte sie beim zuständigen Versorgungsamt eine kostenlose Wertmarke, die schwerbehinderten Menschen normalerweise eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglicht. Das Amt lehnte ab, weil die Klägerin nicht „laufende Leistungen zum Lebensunterhalt“ im Sinne des Gesetzes erhält.
Streit um die Erstattung von 91 Euro
Trotz der Ablehnung kaufte die Klägerin im Jahr 2021 die Wertmarke selbst – allerdings musste sie dafür ein Darlehen vom Sozialhilfeträger aufnehmen, das sie in Raten zurückzahlte.
So entstand ihr ein Eigenanteil von 91 Euro, den sie sich nun vom Beklagten erstatten lassen wollte. Sie war der Auffassung, dass auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim nicht schlechtergestellt sein sollten als andere Menschen, die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt bekommen und deshalb eine kostenlose Wertmarke erhalten.
Urteile der ersten und zweiten Instanz
- Sozialgericht Braunschweig (1. Instanz)
Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht. Es verurteilte den Beklagten, die 91 Euro zu erstatten. Auch wer Leistungen aus dem Sozialhilfesystem erhalte und in einem Pflegeheim lebe, gehöre zum anspruchsberechtigten Personenkreis. - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Instanz)
Das LSG sah dies anders und hob das Urteil des Sozialgerichts auf. Die Klägerin sei nicht bezugsberechtigt, weil sie keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII beziehe. Die reine „Hilfe zur Pflege“ im Siebten Kapitel des SGB XII reiche nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht aus.
Entscheidung des Bundessozialgerichts
Die Klägerin ging in Revision zum Bundessozialgericht – mit Erfolg. Das BSG entschied, dass die Vorinstanz (das LSG) die Klägerin zu Unrecht aus dem Anspruchskreis ausschloss.
Das Urteil des LSG wurde aufgehoben und das ursprüngliche Urteil des Sozialgerichts Braunschweig wiederhergestellt. Damit steht fest: Der Beklagte muss der Klägerin die 91 Euro zurückerstatten und trägt auch ihre außergerichtlichen Kosten in Berufung und Revision.
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Wer erhält eine kostenlose Wertmarke?
Nach § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke.
Das Gesetz verlangt aber ausdrücklich „laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII“. Betroffene, die ausschließlich Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII bekommen, tauchen im Gesetzeswortlaut nicht auf.
Gesetzliche Lücke durch Systemwechsel
Das BSG stellte jedoch fest, dass die fehlende Erwähnung von Pflegeheimbewohnern, die nur Hilfe zur Pflege beziehen, eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt. Ursprünglich sollten schwerbehinderte Heimbewohner, die bedürftig sind, alle gleichbehandelt werden.
Als das alte Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das SGB XII ersetzt wurde, ging diese Gleichstellung von „Heimbewohnern mit Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Heimbewohnern mit Hilfe zur Pflege“ in der Rechtsnorm verloren.
Nach dem SGB XII fiel die Klägerin damit auf einmal aus dem Wortlaut heraus, obwohl sie genauso bedürftig und auf Sozialhilfe angewiesen ist – nur eben in Form von Hilfe zur Pflege.
Gleiche Behandlung aller bedürftigen Heimbewohner
Aus Sicht des Gerichts verstoße es gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn allein der formale Umstand, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt über Rente abdeckt und nur Hilfe zur Pflege bezieht, ihr die kostenlose Beförderung verwehren würde.
Da das Gesetz hier eine unbeabsichtigte Lücke enthält, muss es entsprechend („analog“) angewendet werden. Ergebnis: Auch Empfänger von Hilfe zur Pflege in einem Pflegeheim haben Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke, wenn sie bedürftig sind.
Bedeutung des Urteils
Das BSG stellt klar, dass nicht nur jene schwerbehinderten Menschen von den Kosten für die Wertmarke befreit sind, die Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, sondern auch diejenigen, die ausschließlich Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen beziehen.
Damit werden Pflegeheimbewohner mit erheblicher Gehbehinderung – die auf Sozialleistungen angewiesen sind – weiterhin von der Eigenbeteiligung verschont. Zugleich stärkt die Entscheidung das Prinzip, dass sozialhilfebedürftige Heimbewohner gleich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob ihre Hilfe „Lebensunterhalt“ oder „Pflege“ genannt wird.
Für Betroffene bedeutet das konkret: Sollte ein Amt die kostenlose Wertmarke mit der Begründung verweigern, man beziehe keine klassischen „Leistungen zum Lebensunterhalt“ nach dem SGB XII, kann diese neue Rechtsprechung helfen, trotzdem eine Erstattung oder Befreiung zu erwirken.
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