Schwerbehinderung: Umbau in Mietwohnung – Gericht stoppt Mieter

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Menschen mit Behinderung müssen ihre Wohnräume häufig barrierefrei umbauen. Wenn es sich um eine Mietimmobilie handelt, müssen Vermieter unter gewissen Voraussetzungen zustimmen. Das Landgericht Wuppertal zeigte, wann ein Vermieter einem solchen Umbau nicht zustimmen muss. (8 S 5/23)

Mietrecht schränkt Maßnahmen für den Umbau ein

Das Mietrecht sagt klar, dass ein Anspruch des Mieters auf Erlaubnis des Vermieters zu behindertengerechten Umbauten des Wohnraums besteht, schränkt diesen Anspruch aber zugleich ein.

Die Maßnahmen müssen nämlich erstens erforderlich und für den Vermieter zumutbar und unter Berücksichtigung seiner Interessen sein.

Das Landgericht Wuppertal erläuterte in einem konkreten Fall, was unter Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu verstehen ist.

Zustimmung vom Vermieter abgelehnt

Vor diesem Landgericht klagte ein Mieter, der vom Vermieter die Zustimmung zu einer bodengleichen Dusche in seinem Wohnzimmer gefordert hatte. Der Mieter begründete dies damit, dass die vorhandene Badewanne für ihn als Mensch mit Behinderung eine unzumutbare Barriere darstelle.

Der Vermieter lehnte dies ab und argumentierte, der Einbau wirke sich erheblich auf die Bausubstanz aus, besonders auf die Geschossdecke und die darunter liegende Wohnung. Nach dieser Ablehnung ging der Mieter vor Gericht, um den Umbau durchzusetzen.

Erforderlichkeit konnte nicht bewiesen werden

Das Landgericht verwarf die Klage und stellte fest, dass der Kläger die erforderlichen Nachweise für die Notwendigkeit des Umbaus nicht erbracht hat. Ihm sei es zudem nicht gelungen, darzulegen, dass keine schonenderen Alternativen zur Schaffung der Barrierefreiheit im Badezimmer existierten.

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Wichtiges Interesse des Vermieters

Auch bei der Abwägung der Interessen entschied das Gericht zugunsten des Vermieters. So würde die darunter liegende Wohnung beeinträchtigt – räumlich, optisch und akustisch. Der Umbau würde die Wiedervermietung dieser Wohnung erschweren und deshalb das finanzielle Interesse des Vermieters beeinträchtigen.

Was bedeutet das Urteil?

Sie haben als Mensch mit Behinderung keinen grundsätzlichen Anspruch, gemieteten Wohnraum barrierefrei umzubauen, sondern benötigen dazu die Erlaubnis des Vermieters. Sie müssen die Kosten solcher Umbauten selbst tragen, da es sich nicht um Instandsetzung handelt, sondern um Veränderungen im Wohnraum.

Das Landgericht Wuppertal zeigte konkrete Grenzen auf, bis zu denen ein Anspruch auf einen behindertengerechten Umbau von Wohnraum besteht.

Das Urteil zeigte klar, dass Erforderlich nicht nur bedeutet, dass Sie als Mensch mit Behinderung generell auf Barrierefreiheit angewiesen sind. Vielmehr müssen Sie auch belegen, dass keine “milderen” Baumaßnahmen diese Barrierefreiheit gewährleisten können.

Wenn ein Umbau die Bausubstanz beeinträchtigt und/oder die Vermietbarkeit der Wohnung mindert, dann sind das Gründe für Vermieter, die Maßnahme abzulehnen.

Worauf müssen Sie achten?

Worauf müssen Sie also achten, wenn Sie einen barrierefreien Umbau Ihres Wohnraums planen und dafür die Zustimmung des Vermieters benötigen?

Sie sind verpflichtet, ausführlich darzulegen und zu belegen, weshalb der Umbau notwendig ist. Im vorliegenden Fall blieb die betroffene Person diesen Nachweis schuldig, weshalb das Gericht es für gerechtfertigt hielt, den Antrag zurückzuweisen. Dabei sollten Sie stets bedenken, dass nicht nur Ihr Bedarf an barrierefreiem Wohnraum zählt, sondern ebenfalls das Interesse des Vermieters an der Erhaltung der Bausubstanz und einer weiterhin möglichen Vermietung.

Diese Punkte sollten Sie im Vorfeld klären, wenn Sie barrierefreie Umbauten in der Wohnung planen.