Sozialhilfe-Bezieher kann in zu teurer Wohnung bleiben, weil das Sozialamt nicht hilft

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Schwerbehinderte Sozialhilfe-Bezieher kรถnnen Anspruch auf Unterstรผtzung bei der Wohnungssuche durch den Leistungstrรคger haben. Gelingt dies nicht, dรผrfen sie in ihrer bisherigen Wohnung bleiben, auch wenn das Sozialamt diese fรผr zu teuer hรคlt, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: B 8 SO 7/21 R).

Sozialamt forderte zum Umzug auf

Die Klรคgerin lebt mit ihrem Mann in einer Mietwohnung in Minden. Sie leidet an Epilepsie, bezieht eine Erwerbsminderungsrente und zudem Sozialhilfe.

Ihr Ehemann ist geistig behindert und arbeitet in einer Werkstatt fรผr behinderte Menschen. Er bekommt eine auskรถmmliche Rente und ist deshalb nicht auf Sozialhilfe angewiesen.

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Dem Sozialamt in Minden ist die Miete des Paares von 565 Euro monatlich warm zu hoch. Dagegen wehrt sich die Frau. Angesichts ihrer Behinderungen seien sie froh gewesen, รผberhaupt eine Wohnung zu finden. Bemรผhungen um eine gรผnstigere Wohnung seien erfolglos gewesen.

BSG fordert Hilfe fรผr behinderte Menschen bei der Wohnungssuche

Auch das BSG hat betont, dass behinderte Menschen besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben kรถnnen. Individuelle Beeintrรคchtigungen kรถnnten zu einer โ€žerheblichen Einschrรคnkung oder VerschlieรŸung des Wohnungsmarktesโ€œ fรผhren.

Nach dem Kasseler Urteil darf das Sozialamt den behinderten Menschen dann nicht allein lassen. Vielmehr sei dann โ€žeine individuelle Hilfestellung des Leistungstrรคgers bei der Wohnungssuche gebotenโ€œ.

Wenn das Sozialamt keine Hilfe bietet

Biete das Amt keine Hilfe an oder kรถnne es auch keine gรผnstigere Wohnung finden, sei โ€žgrundsรคtzlich von der konkreten Angemessenheit der (bisherigen) Wohnung auszugehenโ€œ.

Nach diesen MaรŸstรคben muss nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen den Umfang der Beeintrรคchtigungen des Ehepaares prรผfen und dann erneut รผber den Rechtsstreit entscheiden.