Sozialhilfe: 5 Grad Zimmertemperatur reichte nicht für Eilantrag aus

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Der Ausgangspunkt des Verfahrens war das Anliegen einer Hilfebedürftigen, die in einer Obdachlosenunterkunft lebte und dort nach ihrer Schilderung lediglich eine Zimmertemperatur von etwa 5 Grad erreichen konnte. Um diese äußerst niedrige Temperatur zumindest auf ein erträgliches Maß zu erhöhen, nutzte sie einen Heizlüfter, dessen Stromkosten sie – zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen – vom zuständigen Sozialhilfeträger erstattet haben wollte. Da sie ihre Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gefährdet sah, begehrte sie Eilrechtsschutz.

Weshalb wurde das Eilrechtsschutzbegehren abgelehnt?

Das Gericht (LSG Baden-Württemberg, AZ: L 7 SO 3615/24 B) lehnte jedoch den Antrag auf Eilrechtsschutz ab, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Nach Auffassung des Gerichts wäre es der Antragstellerin möglich gewesen, ihr Anliegen bereits im Verwaltungsverfahren durchzusetzen, ohne den gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen zu müssen.

Das Gericht begründete dies unter anderem damit, dass die Antragstellerin wiederholt vom zuständigen Sozialhilfeträger aufgefordert worden war, Nachweise zu ihrem Stromverbrauch und ihren Heizkosten vorzulegen. Diese Nachweise sollten belegen, wie sich die höheren Stromkosten konkret zusammensetzen. Obwohl sie die entsprechenden Hinweise erhalten hatte, kam sie diesen Aufforderungen nicht nach.

In der sozialrechtlichen Praxis ist die Mitwirkungspflicht ein scharfes Schwert der Sozialleistungsbehörden. Sie verpflichtet Hilfebedürftige dazu, notwendige Unterlagen und Belege einzureichen, damit die Behörde eine fundierte Entscheidung treffen kann. Im vorliegenden Fall bemängelte der Antragsgegner, dass die erforderlichen Stromabrechnungen oder Quittungen nicht beigebracht wurden.

Die Antragstellerin hätte, so die Argumentation des Gerichts, ihre Ansprüche auf Übernahme der Heizstromkosten durch einfaches Nachreichen dieser Unterlagen bereits frühzeitig und ohne weiteres Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geltend machen können. Da dies nicht geschah, entschied das Gericht, dass kein Grund für eine gerichtliche Eilentscheidung vorliegt.

Was bedeutet das für Betroffene in vergleichbaren Situationen?

Aus Sicht des Gerichts kam es in dieser Konstellation entscheidend darauf an, dass die Antragstellerin keineswegs rechtlos gestellt war. Sie hätte ihrem Anliegen, finanzielle Unterstützung für die anfallenden Heizstromkosten zu erhalten, erfolgreich nachgehen können, wenn sie die vom Sozialhilfeträger geforderten Belege rechtzeitig vorgelegt hätte.

In Situationen, in denen die Temperaturen tatsächlich bedrohlich niedrig sind, kann ein Eilrechtsschutz zwar grundsätzlich in Betracht kommen, doch setzt dies stets voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen plausibel dargelegt und belegt werden. Gerade bei existentiellen Bedarfen wie Heizung und Strom fordern die Gerichte regelmäßig einen klaren Nachweis, damit eine schnelle und sachgerechte Entscheidung gefällt werden kann.

Das Urteil knüpft an die bereits in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit an, Heizstromkosten unter bestimmten Voraussetzungen als erstattungsfähige Heizkosten zu werten. Dabei verweist man in juristischen Fachkreisen immer wieder auf das Bundessozialgericht, das 2011 klargestellt hat, dass Stromkosten für einen Heizlüfter erstattungsfähig sein können, sofern sie erforderlich sind, um die Unterkunft ausreichend zu beheizen.

Dennoch muss jeder Einzelfall geprüft werden, denn maßgeblich ist stets, dass die Bedarfe nachgewiesen werden und dass keine anderen, kostengünstigeren oder zumutbaren Heizformen zur Verfügung stehen.

Praxistipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

In der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2011 (Az. B 4 AS 100/10 R) wurde bestätigt, dass zum Beispiel Heizlüfter, die etwa im Bad zum Einsatz kommen, als übernahmefähige Heizkosten im Rahmen des Bürgergelds oder der Sozialhilfe berücksichtigt werden können.

Die Behörde prüft jedoch stets, ob alle notwendigen Nachweise erbracht werden und ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den sonstigen Wohnverhältnissen stehen. Hilfebedürftige sollten daher frühzeitig Kontakt zum zuständigen Leistungsträger aufnehmen und vollständige Unterlagen einreichen, um eine rechtzeitige und bedarfsgerechte Kostenübernahme zu gewährleisten.