Sozialhilfe: Bei Hilfebedürftigkeit Sehhilfe – Gerichtsentscheidung

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Sozialhilfe: Nur bei Hilfebedürftigkeit Sehhilfe – Darlehen im Eilverfahren
Sozialhilfeträger gewähren ein ergänzendes Darlehen für Sehhilfen im Eilverfahren nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit (§ 37 Abs. 1 SGB X 12 ).

Wenn aufgrund – ungeklärter Vermögensfragen – dem Antragsteller die Leistungen aber entzogen bzw. nicht weiter gewährt wurden, besteht im Eilverfahren grundsätzlich mangels nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf ein Darlehen vom Sozialamt Nicht- Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit im Eilverfahren).

Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Sehhilfe kommt nur § 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht, mithin ein Anspruch auf ein ergänzendes Darlehen für einen von den Regelbedarfen umfassten und nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarf als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht.

Denn bei einer Brille handelt es sich um Kosten für ein langlebiges Gebrauchsgut, die vom Regelbedarf umfasst sind (BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 – B 8 SO 4/18 R -).

Antragsteller müssen ihre Hilfebedürftigkeit nachweisen bzw. glaubhaft machen – hier verneinend

Das Sozialamt gewährt dem Hilfebedürftigem aber kein Darlehen, wenn der Antragsteller bereits seit Juni 2019 – wegen ungeklärter Vermögensfragen – Grundsicherungsleistungen entzogen sind bzw. von dem Sozialamt nicht wieder gewährt wurden und insofern erhebliche Unklarheiten dazu bestehen, wie der Antragsteller in der Zwischenzeit seinen Lebensunterhalt bestritten hat.

Somit genügt dies im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der abgesenkten Beweismaßmaßstäbe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ( LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2024 – L 7 SO 3119/24 ER-B – ).

Ein Anspruch auf einmalige Bedarfe zur Anschaffung einer Sehhilfe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII kommt – bereits deswegen nicht in Betracht, weil diese Regelung für therapeutische Geräte wie eine Sehilfe lediglich Bedarfe für Reparaturen und Miete erfasst.

Denkbare Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII gehen nach Art und Umfang nicht über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch hinaus (vgl. § 48 SGB XII) und scheiden damit wegen der entsprechenden Beschränkung der Versorgung in § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V aus.

Ansprüche auf Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII bestehen ebenfalls nicht, denn eine sonstige Lebenslage in diesem Sinne zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt.

Diese Voraussetzungen liegen bei einem Bedarf, der vom Regelbedarf erfasst ist, nicht vor.

Fazit:

Für die begehrten Kostenübernahme für eine Sehhilfe sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund im Eilverfahren mangels Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht.

Praxistipp

SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 28.08.2019 – S 14 AS 1147/17 – nachfolgend LSG BB, Beschluss v. 16.12.2019 – L 19 AS 1752/19 NZB – Beschwerde des Jobcenters über Nichtzulassung der Berufung abgewiesen

Sozialgericht Berlin verurteilt Jobcenter zur Übernahme von Brillenkosten in Höhe von 602 EUR im Rahmen des Vermittlungsbudgets.