Keine Übernahme von Instandhaltungskosten durch den Sozialhilfeträger bei sittenwidriger mietvertraglicher Zusatzvereinbarung ( § 138 Abs. 1 BGB ).
Ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger mit lebenslangem Wohnrecht in einer Dachgeschosswohnung bei seiner Schwester hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für – Instandhaltungsmaßnahmen ( Fliegengitter, Toilettensitz, Ikea – Rollo u.a, Dinge ) – als Kosten der Unterkunft.
Zu mindestens dann nicht, wenn der Vertrag mit seiner Schwester über die Instandhaltungskosten nur abgeschlossen wurde, die Kosten für die Instandhaltung der Wohnung mittelbar durch den Kläger auf die Sozialbehörde abzuwälzen.
Die zwischen dem schwerbehinderten Sozialhilfebezieher und seiner Schwester getroffene Vereinbarung über die Überlassung der Wohnung verstoße gegen § 138 Abs. 1 BGB und ist daher nichtig.
Die Rechtsfolge eines sittenwidrigen Vertrags ist seine Nichtigkeit. Das bedeutet, der Vertrag entfaltet von Anfang an keine rechtliche Wirkung.
So aktuell am heutigem Tage vom Landessozialgericht Baden-Württemberg bekannt gegeben.
Der Sozialhilfebezieher beantragte die Kostenübernahme für Instandhaltungsmaßnahmen in der von ihm bewohnten Wohnung – unter Berufung auf die mietvertragliche Vereinbarung zwischen ihm und seiner Schwester.
1. die Übernahme der Kosten für die Verlegung einer elektrischen Leitung vom Keller bis zum Stromanschluss in der Waschküche in Höhe von 190,40 € + 79,67 € für das Material,
2. die Kostenübernahme für eine Gummilippe in Höhe von 29,99 €, für einen Bithalter in Höhe von 4,19 €, einen Schlauch in Höhe von 4,34 € sowie für die Installation in Höhe von 120,00 €,
3. die Übernahme der Kosten für ein Fliegengitter in Höhe von 159,90 €,
4. die Erstattung von Versandkosten für die Bestellung eines Solarschalters in Höhe von 5,95 €,
5. die Übernahme der Kosten für einen Toilettensitz in Höhe von 69,29 €,
6. die Übernahme der Kosten für die Überprüfung der Bedieneinheit des Rollladens in Höhe von 58,31 €,
7. die Übernahme der Kosten für die Installation des Spiegelschranks sowie der elektrischen Leitung im Badezimmer in Höhe von 170,17 €,
8. die Kostenübernahme der Installation der Toilette, des Fliegengitters, des Akkus für den Solarantrieb in Höhe von 341,53 €,
8. die Kostenübernahme für einen Rollladenheber in Höhe von 66,99 € und eines Sensors in Höhe von 13,90 €,
9. die Übernahme der Kosten für ein Ikea-Rollo in Höhe von 74,97 € nebst Fahrtkosten diesbezüglich in Höhe von 40,00 € und schließlich
9. die Übernahme der Kosten für ein weiteres Fliegengitter in Höhe von 159,90 € nebst Kosten für die Installation hierfür in Höhe von 150,00 €.
Fazit:
1. Keine Übernahme von Kosten der Unterkunft ( hier Instandhaltungsmaßnahmen, wenn der Vertrag mit der Schwester über die Instandhaltungskosten nur abgeschlossen wurde, die Kosten für die Instandhaltung der Wohnung mittelbar durch den Kläger auf die Sozialbehörde abzuwälzen.
2. Denn die zwischen dem schwerbehinderten Sozialhilfebezieher und seiner Schwester getroffene Vereinbarung über die Überlassung der Wohnung verstoße gegen § 138 Abs. 1 BGB und ist daher nichtig.
Praxistipp (übrigens der gleiche Kläger )
LSG BW, Urt. v. 08.04.2024 – L 2 SO 264/24 – BSG, Beschluss vom 20.August 2024 , Az: B 8 SO 20/24 BH – Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Instandhaltungskosten zum Nachteil des Sozialamts ist sittenwidrig – Keine Übernahme der Kosten für eine Klimaanlage als Kosten der Unterkunft durch den Sozialhilfeträger.
Ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger mit lebenslangem Wohnrecht in einer Dachgeschosswohnung bei seiner Schwester hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Klimaanlage als Kosten der Unterkunft, wenn der Vertrag mit seiner Schwester über die Instandhaltungskosten nur abgeschlossen wurde, die Kosten für die Instandhaltung der Wohnung mittelbar durch den Kläger auf die Sozialbehörde abzuwälzen.
Der Vertrag ist sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB.
Des weiteren wäre die Kostenübernahme der Heiz- und Klimaanlage nicht angemessen im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII .
Hinweis zu Bürgergeld und Miete:
Hilfeempfängerin sollte “schwarz” Zusatzmiete zahlen – sittenwidrige Schädigung sagt das Gericht.