Sozialhilfe: Instandhaltungskosten zum Nachteil des Sozialamts ist sittenwidrig

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Ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfรคnger mit lebenslangem Wohnrecht in einer Dachgeschosswohnung bei seiner Schwester hat keinen Anspruch auf รœbernahme der Kosten fรผr eine Klimaanlage als Kosten der Unterkunft, wenn der Vertrag mit seiner Schwester รผber die Instandhaltungskosten nur abgeschlossen wurde, die Kosten fรผr die Instandhaltung der Wohnung mittelbar durch den Klรคger auf die Sozialbehรถrde abzuwรคlzen. Der Vertrag ist sittenwidrig und damit nichtig nach ยง 138 Abs. 1 BGB.

Des weiteren wรคre die Kostenรผbernahme der Heiz- und Klimaanlage nicht angemessen im Sinne des ยง 35 Abs. 1 SGB XII (Orientierungssatz Detlef Brock).

Aktuell gibt das LSG Baden-Wรผrttemberg mit seinem Urteil bekannt, dass in der Sozialhilfe gilt:
Keine รœbernahme der Kosten fรผr die Instandhaltung der Heiz- und Klimaanlage bei Unangemessenheit i. s. d. im Sinne von ยง 35 Abs. 1 SGB XII.

Prinzipiell kรถnnten auch Aufwendungen fรผr Instandhaltungs- und ReparaturmaรŸnahmen als Unterkunftskosten nach ยง 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII รผbernommen werden.

Zwar habe der Gesetzgeber einen dem ยง 22 Abs. 2 SGB II entsprechenden Absatz in das SGB XII nicht eingefรผgt. Danach wรผrden als Bedarf fรผr die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen fรผr Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des ยง 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berรผcksichtigung der im laufenden sowie den der folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien.

Kosten fรผr Reparaturen und Instandhaltung bei selbst bewohntem Wohneigentum auch im SGB XII mรถglich

Da die Interessenlage im SGB XII gleich und kein Grund fรผr eine unterschiedliche Handhabung der Instandhaltung von selbst bewohntem Immobilieneigentum ersichtlich sei, insbesondere auch nicht aus den Gesetzesmaterialien, kรถnne auch im SGB XII bei der Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen fรผr Reparaturen und Instandhaltung bei selbst bewohntem Wohneigentum die Regelungen des ยง 22 Abs. 2 SGB II entsprechend berรผcksichtigt werden.

Grundsรคtzlich mรผssten aus Grรผnden der Gleichbehandlung sowohl Eigentรผmer als auch Mieter bei der Berechnung der zu leistenden Unterkunfts- bzw. Heizkosten im Wesentlichen nach den gleichen Grundsรคtzen behandelt werden.

Deshalb seien die Instandhaltungskosten nicht nur bei selbst bewohntem Wohneigentum Gegenstand der Kosten der Unterkunft, soweit sie angemessen seien. Angemessen seien die Aufwendungen fรผr Instandhaltung und Reparatur demnach, wenn sie die geltende Angemessenheitsgrenze nicht รผberstiegen.

Bei Mieten beziehe sich diese Angemessenheitsgrenze auf die Gesamtkosten der Unterkunft, die mietvertraglich geschuldet seien.

Grundlegende Sanierungsarbeiten und wertsteigernde ErneuerungsmaรŸnahmen, um eine Heizanlage auf einen, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Stand zu bringen, seien nicht als notwendige Aufwendungen fรผr die Unterkunft zu berรผcksichtigen

Im vorliegenden Fall diene die Installation der neuen Heiz- und Klimaanlage nicht dazu, die Wohnung nutzbar zu machen oder die Nutzbarkeit zu erhalten, sondern sie diene der Verbesserung des Standards der Wohnung. Die Gebrauchsfรคhigkeit der Wohnung hรคnge nicht von der Installation des Klimagerรคts ab.

Dabei dรผrfe nicht auรŸer Acht gelassen werden, dass fรผr Leistungsberechtigte in Frage kommende Wohnungen nach deren Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedรผrfnissen entsprechen mรผssten, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen.

Die Kosten fรผr die Installation des begehrten Klimagerรคts seien mithin nicht angemessen und deswegen auch nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemรครŸ ยง 35 Abs.1 SGBXII zu รผbernehmen.

Rechtstipp zum SGB II: LSG Bayern, Beschluss v. 23.08.2013 – L 11 AS 479/13 NZB –

Untermietvertrag zum Nachteil des Jobcenters kann sittenwidrig sein, wobei auf Inhalt, Beweggrund und Zweck der getroffenen Vereinbarung abzustellen ist.

Persรถnliche Anmerkung zu diesem Urteil

Um den Heizbedarf sicherzustellen, hatte der Sozialhilfetrรคger bereits die Kosten fรผr nachfolgende Neuanschaffungen im Rahmen der Unterkunftskosten in Hรถhe von ca. 7000 โ‚ฌ bewilligt:

Installation Gastherme und Schornsteinverlรคngerung, Installation Gas-Durchlauferhitzer, Anschaffung Gasofen, Anschaffung und Installation Infrarotheizung, รœberprรผfung und Austausch Warmwasserspeicher.

Ich will Niemanden auf die FรผรŸe treten, aber man muss auch mal die Kirche im Dorf lassen, denn es gibt viel schlimmere Fรคlle, wie zum Bsp. hier.

Seit 8 Monaten sitzt ein Bรผrgergeldempfรคnger im Dunkeln (Quelle: Harald Thome)

Heizung, Strom und Wasser gehรถren nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwรผrdigem Existenzminimum.

Doch hier weigert sich das Jobcenter aufgrund von Behauptungen , welche nicht nachgewiesen werden kรถnnen, einem Bรผrgergeldempfรคnger sein ALG II zu zahlen.

Seit acht Monaten fehlt ihm Geld fรผr seinen Lebensunterhalt, er hat keinen Krankenversicherungsschutz und auch die Miete konnte er nicht bezahlen. Infolgedessen wurde seine Wohnung fristlos gekรผndigt. Die Rรคumungsklage steht nun vor der Tรผr.

Ich persรถnlich finde es menschenverachtend, dass es รผberhaupt soweit kommen konnte. Hier braucht man unbedingt Richter gnadenlos, der dem Ganzen ein Ende bereitet.

Ich wรผnsche diesem Menschen von ganzen Herzen, dass die Dinge sich bald klรคren werden und er nicht mehr im Dunkeln sitzen muss.

Praxistipp:

Hartz IV – Empfรคnger (รผbertragbar aufs Bรผrgergeld) saรŸ circa eineinhalb Jahre im Dunkeln – Stromsperre – Jobcenter muss das Licht wieder anknipsen โ€“ ein Beitrag von Detlef Brock verรถffentlicht damals zu Hartz IV – Zeiten fรผr RA L. Zimmermann

Denn auch die das Bewohnen einer Wohnung im รผblichen Rahmen gewรคhrleistende Energieversorgung gehรถrt zum menschwรผrdigen Existenzminimum, auf dessen Gewรคhrleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableiten lรคsst(vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09).

Dies ist bei der Auslegung des den Leistungsanspruch konkretisierenden SGB II sowohl von den Leistungstrรคgern als auch von den Gerichten zu beachten.

Eine lang andauernde Stromsperre (eineinhalb Jahre)ist vergleichbar mit drohender Wohnungslosigkeit im Sinne von ยง 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II,so die Rechtsauffassung des LSG Sachsen-Anhalt,Beschluss v. 13.03.2012- L 2 AS 477/11 B ER -.

Es reicht nicht aus, lediglich den Erhalt des รœberlebens unter widrigen Bedingungen zu gewรคhrleisten. In diesem Sinne zรคhlt zu dem sicherzustellenden Bedรผrfnis auf Leben und Wohnen auch eine funktionierende Stromversorgung.