Sozialhilfe: Kosten der Endrenovierung muss das Sozialamt zahlen

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Die Kosten fรผr die Endrenovierung einer ehemaligen Wohnung in Hรถhe von 3.545 Euro muss das Sozialamt als Kosten der Unterkunft fรผr einen Sozialhilfe-Leistungsbezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung รผbernehmen.

Denn Schรถnheitsreparaturen gehรถren zu den berรผcksichtigungsfรคhigen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedรผrftigen tatsรคchlich entstehen und von ihm getragen werden mรผssen, auch unabhรคngig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenรผber vertraglich verpflichtet ist.

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Schรถnheitsreparaturen – Kosten der Unterkunft – Abwรคlzung der Schรถnheitsreparaturen – Mietvertrag – Selbsthilfe

Bei den Kosten fรผr Schรถnheitsreparaturen handelt es sich um Kosten der Unterkunft (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mรคrz 2008 – B 11b AS 31/06 R ). Sie sind in demjenigen Monat, in dem die Kosten fรคllig werden, als Bedarf bei den KdU zu berรผcksichtigen.

Schรถnheitsreparaturen sind aber nur dann als Bedarf an KdU zu berรผcksichtigen, wenn sie zivilrechtlich rechtmรครŸig und wirksam auf den Mieter abgewรคlzt wurden.

Dabei hat der Trรคger der Sozialhilfe hinsichtlich der mietvertraglichen Verpflichtungen nur eine eingeschrรคnkte รœberprรผfungspflicht.

Im Falle des Hilfebedรผrftigen sind die Schรถnheitsreparaturen wirksam auf ihn abgewรคlzt worden. In ยง 2 Abs. 7 des Mietvertrages ist bestimmt, dass der Mieter die Schรถnheitsreparaturen trรคgt. Es ist auch kein unwirksamer starrer Fristenplan aufgestellt oder eine sonstige unzulรคssige, den Mieter รผbermรครŸig benachteiligende Regelung getroffen worden.

Entgegen der Auffassung des Sozialhilfetrรคgers ist auch keine Zusicherung erforderlich

Denn eine vorherige Zusage der Kostenรผbernahme ist nur fรผr Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten notwendig ( BSG Rechtsprechung ). Es kommt lediglich darauf an, ob sie angemessen sind.

Leistungsempfรคnger war auch nicht auf Selbsthilfe zu verweisen

Er ist voll erwerbsgemindert, leidet an einer chronischen psychischen Erkrankung und steht unter Betreuung. Aus diesen Grรผnden ist er nicht in der Lage, eine Wohnung ordnungsgemรครŸ zu renovieren, zumal die dargestellte starke Abwohnung aufwies.
Laut Gutachten war er auch nicht in der Lage, hรคusliche Ordnung zu halten. Unter diesen Umstรคnden wรคre er mit der komplexen Renovierung einer Wohnung รผberfordert gewesen.

Die Kosten fรผr die Schรถnheitsreparaturen sind auch in vollem Umfang als Bedarf an KdU beim Grusiempfรคnger zu berรผcksichtigen

Wie das Bundessozialgericht fรผr den Bereich des SGB II entschieden hat, gehรถren zu den berรผcksichtigungsfรคhigen KdU die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedรผrftigen tatsรคchlich entstehen und von ihm getragen werden mรผssen, unabhรคngig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenรผber vertraglich verpflichtet ist (vgl. Urteil des BSG vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 66/11 R -).

Dies kรถnnte man allerdings auch anders sehen, da die ehemalige Lebensgefรคhrtin des Klรคgers ebenfalls Mieterin der Wohnung war und damit zivilrechtlich ebenfalls zur รœbernahme der Kosten der Schรถnheitsreparaturen, zumindest anteilig, verpflichtet wรคre.

Der LSG Berlin- Brandenburg hรคlt jedoch die Rechtsprechung des 14. Senats des BSG auch auf den Bereich des SGB XII fรผr รผbertragbar

Schรถnheitsreparaturen sind sozialhilferechtlich in vollem Umfang bei demjenigen zu berรผcksichtigen, der zuletzt in der Wohnung gewohnt hat und der auch die Miete allein zu tragen hatte

Da es sich bei den Schรถnheitsreparaturen um KdU handelt, sind sie sozialhilferechtlich in vollem Umfang bei demjenigen zu berรผcksichtigen, der zuletzt in der Wohnung gewohnt hat und der auch die Miete allein zu tragen hatte.

Fรผr dieses Ergebnis spricht auch, dass das Sozialamt die vollen Mietkosten als Bedarf des Klรคgers zu berรผcksichtigen hatte (und dies auch tatsรคchlich getan hat).

Nimmt man an, das Schรถnheitsreparaturen zu den KdU gehรถren, ist es konsequent, diese wie andere zu behandeln wie andere KdU und diese wie bei Miete der Lebensgefรคhrtin und des Kindes bei dem Klรคger in voller Hรถhe als Bedarf zu berรผcksichtigen.

Fazit:

Der 15. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat sich hier mit der noch nicht ausreichend hรถchstrichterlichen Rechtsfrage auseinander gesetzt, ob

In einem Fall, in dem neben dem Leistungsberechtigten noch andere Personen (zeitweise) in der Wohnung gewohnt haben und auch Parteien des Mietvertrages waren, die Kosten der Schรถnheitsreparaturen bei Auszug des allein fรผr den noch in der Wohnung verbliebenen Leistungsempfรคngers vom Leistungstrรคger in voller Hรถhe als KdU des Leistungsberechtigten zu berรผcksichtigen sind.

Der 15. Senat des LSG BB schlieรŸt sich hier der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts zum SGB II an und รผbertrรคgt diese auf das SGB XII, wonach gilt:

Schรถnheitsreparaturen sind sozialhilferechtlich in vollem Umfang bei demjenigen zu berรผcksichtigen, der zuletzt in der Wohnung gewohnt hat und der auch die Miete allein zu tragen hatte.

Rechtsquellen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.04.2016 – L 15 SO 165/12 – ยงยง 22 Abs. 1 SGB II; ยง 35 SGB XII