Sozialleistungen für Asylsuchende: Leistungskürzung ist keine Sanktion wie beim Bürgergeld – Urteil

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Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges Verhalten. Dieses kann darin liegen, dass betreffende Ausländer nicht ausreist, obwohl er um leistungsrechtiche Konsequenzen seines Verhaltens wusste, so entschieden in der Vorinstanz vom LSG Bayern – L 8 AY 7/23.

Das Bundessozialgericht scheint wohl nicht der Auffassung des LSG Bayern zu folgen und urteilte am 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R – wie folgt:

Anspruchseinschränkung – Pflichtwidriges Verhalten der Asylsuchenden ist notwendig laut Rechtsprechung und Literatur ( LSG Bayern und anderer LSG ).

Dürfen gemäß § 1a Abs. 7 AsylbLG Sozialleistungen für Geflüchtete auf das Nötigste wie Lebensmittel und Unterkunft beschränkt werden?

BSG aktuell: Anspruchseinschränkung ist keine Sanktion

1. Das BSG brachte klar zum Ausdruck, dass es rein auf den Ablauf der Überstellungsfrist für ausreisepflichtige Asylsuchende abstellt.

2. Dem EuGH wird das Bundessozialgericht zudem die Frage vorlegen, ob die Anspruchseinschränkung mit Unionsrecht vereinbar ist.

Das Bundessozialgericht hat klar gestellt, dass § 1a Absatz 7 AsylbLG – nicht vergleichbar mit den Sanktionen aus dem SGB II ist.

Leistungskürzung ist keine Sanktion wie beim Bürgergeld

Die Leistungskürzung ist gerade keine Sanktion, sondern knüpfe an verminderten Bedarf wegen der bevorstehenden Ausreise an, erläutert Janda – Prof. Dr. Constanze Janda vom Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft der Uni Speyer

Pflichtwidriges Verhalten als Tatbestandsvoraussetzung

Auf ein pflichtwidriges Verhalten als Tatbestandsvoraussetzung komme es damit gerade nicht an.

Denn die Einschränkung von Leistungen fordert keine Erfüllung von subjektiven Tatbestandsmerkmalen, weil sie nicht als Sanktion für die Nichtausreise zu verstehen ist, so das Gericht.

Stattdessen hat sich das BSG in seiner Ausführung allein auf den Ablauf der Überstellungsfrist gestützt.

Verfassungskonforme Auslegung des § 1a Abs. 7 AsylbLG nicht erforderlich?

Für Sozialrechtlerin Janda deutet die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof darauf hin, dass das BSG keine verfassungskonforme Auslegung des § 1a Abs. 7 AsylbLG für erforderlich hält.