Urteil: Kein Unterhaltsvorschuss bei einem Drittel Kindesumgang

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Kรผmmert sich ein getrennt lebender Vater mindestens zu einem Drittel der Betreuungszeit um sein Kind, geht der Anspruch der Kindesmutter auf staatliche Unterhaltsvorschussleistungen fรผr Alleinerziehende regelmรครŸig verloren.

Denn bei diesem erweiterten Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind, gilt die Mutter nicht mehr als โ€žalleinerziehendโ€œ, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem aktuell verรถffentlichten Urteil vom 5. Juli 2022 (Az.: 21 K 792/21). Das Gericht lieรŸ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zu.

Bei sรคumigen Unterhaltszahlungen springt das Jugendamt ein

Bei sรคumigen Kindesunterhaltszahlern springt zur Sicherung des Unterhalts der Staat ein. Voraussetzung fรผr Unterhaltsvorschussleistungen ist, dass der Elternteil, bei dem das Kind auf Dauer in einer hรคuslichen Gemeinschaft lebt, alleinerziehend ist.

Von dem unterhaltspflichtigen Elternteil kann der Staat sich dann spรคter den Unterhaltsvorschuss wieder zurรผckholen.

Im konkreten Fall hatte ein getrennt lebender Vater Privatinsolvenz angemeldet und keinen Unterhalt fรผr seinen mittlerweile 13-jรคhrigen Sohn gezahlt. Dieser lebt bei seiner Mutter. Wegen der unterbliebenen Unterhaltszahlungen hatte die Mutter ab 2017 vom Bezirksamt Tempelhof-Schรถneberg Unterhaltsvorschussleistungen erhalten.

Im April 2021 teilte der Vater der Behรถrde mit, dass er nach einer Vereinbarung mit dem Familiengericht nun mehr Umgang mit seinem Sohn habe. Danach sei das Kind seit Oktober 2020 in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen und in geraden Kalenderwochen von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen bei ihm.

Die Unterhaltsvorschussstelle errechnete hieraus eine Betreuungszeit von 35,7 Prozent und stoppte daraufhin den Unterhaltsvorschuss an die Mutter. Wegen des erweiterten Kindesumgangs mit dem Vater sei sie nicht mehr als โ€žalleinerziehendโ€œ.

VG Berlin: Kindesmutter ist nicht mehr โ€žalleinerziehendโ€œ

Im gerichtlichen Verfahren hob die Behรถrde zwar ihren Bescheid hinsichtlich der Rรผckzahlung der bislang erbrachten Unterhaltszahlungen wieder auf. Fรผr die Zukunft lehnte sie aber weiterhin den Unterhaltsvorschuss ab. Im Streit standen auรŸerdem die Kosten des Verfahrens.

Die Behรถrde hat zu Recht den Unterhaltsvorschuss fรผr die Zukunft verweigert, urteilte das Verwaltungsgericht. Dieser sei nur fรผr Alleinerziehende vorgesehen. Dies sei die Kindesmutter nach den Unterhaltsvorschussregelungen aber seit Oktober 2020 nicht mehr.

Wesentliche Voraussetzung fรผr eine Alleinerziehung sei, dass das Kind โ€žbei einem seiner Elternteileโ€œ lebt. Sie kรถnne auch vorliegen, wenn das Kind regelmรครŸig Umgang mit dem anderen Elternteil hat. Allerdings mรผsse der alleinerziehende Elternteil weiterhin die elementaren Lebensbedรผrfnisse des Kindes sichern und befriedigen.

Nicht Alleinerziehend wenn der Vater mindestens zu einem Drittel der Betreuungszeit fรผr das Kind aufkommt

Keine โ€žAlleinerziehungโ€œ liege vor, wenn der andere Elternteil – hier der Vater – mindestens zu einem Drittel der Betreuungszeit fรผr das Kind aufkommt. Keine Rolle fรผr den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss spiele es, dass der Vater unterhaltspflichtig ist.

Im Streitfall betreue der Vater im Durchschnitt 2,5 Tage pro Woche und damit zu 35,7 Prozent der Betreuungszeit das Kind. Damit gelte die Mutter nach dem Unterhaltsvorschussrecht nicht mehr als โ€žalleinerziehendโ€œ.

Die Betreuung des Vaters sei auch nicht von โ€žminderer Qualitรคtโ€œ, so die Berliner Richter. Er komme wรคhrend der Betreuung fรผr den Lebensunterhalt seines Sohnes auf und finanziere Kleidung, Handy oder nach Bedarf Schulmaterialien. Die Kindesmutter werde dadurch wesentlich entlastet. Sie kรถnne berufliche Tรคtigkeiten nachgehen oder soziale Aktivitรคten entfalten. fle