Volljährige und Kindergeld: Bewerbungsvorbereitung reicht aus

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Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz und damit gegebenenfalls auch der elterliche Anspruch auf Kindergeld setzen nicht zwingend das Abschicken von Bewerbungen voraus. Es reicht aus, wenn zunächst die Unterlagen für eine Bewerbung zusammengestellt und vorbereitet werden, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil entschied (Az.: 5 K 110/20).

Volljähriges Kind bereitete Bewerbungen vor

Für volljährige Kinder erhalten die Eltern weiter Kindergeld, wenn sich das Kind in einer Erstausbildung befindet, auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz wartet oder sich ernsthaft um einen solchen Platz bemüht. Als Nachweis für solche ernsthaften Bemühungen erkennen die Familienkassen üblich abgeschickte Bewerbungen an.

Hier hatte der Sohn am 2. März 2019 eine Bewerbung abgeschickt. Die klagende Mutter trug vor, er habe zuvor im Februar diese Bewerbung vorbereitet.

Schon Vorbereitung einer Bewerbung ist Bemühung um Ausbildungsplatz

Dem FG Hamburg reichte dies nun aus. Es zeigte sich überzeugt, dass sich der Sohn schon im Februar 2019 „ernsthaft“ um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

„Das ernstliche Bemühen zeigt sich gerade im Anfertigen der Bewerbungsunterlagen“, heißt es hierzu in dem Hamburger Urteil. Das Zusammenstellen der Zeugnisse, der Lebenslauf und das Anschreiben beanspruchten „erfahrungsgemäß einiges an Zeit und Sorgfalt“.

Zwar verdeutliche das Abschicken einer Bewerbung deren Ernsthaftigkeit und schließe den Bewerbungsvorgang zunächst ab.

FG Hamburg: Familienkasse darf nicht nur auf Abschicken abstellen

Dennoch ist der Arbeitsaufwand für die bloße Absendung im Vergleich zu den anderen Vorbereitungsarbeiten eher gering und kann daher die Bedeutung der vorbereitenden Arbeiten für die Bewerbung nicht derart entwerten, dass allein auf die Absendung abzustellen wäre.“

Das gelte allemal dann, wenn wie hier die Absendung dann per E-Mail erfolgt ist. mwo/fle