Die vorläufige Gewährung von Wohngeld ist im gerichtlichen Eilverfahren bei drohendem Wohnungsverlust möglich. Allein die sofortige Auszahlung des Mietzuschusses muss dann den Wohnungsverlust abwenden können, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 27. Januar 2025 (Az.: 5 E 138/25).
Warten auf das Wohngeld
Im konkreten Fall ging es um eine Mieterin aus Hamburg, die die Bewilligung von Wohngeld durch die Wohngeldstelle nicht abwarten wollte. Sie beantragte am 28. Oktober 2024 gerichtlich die vorläufige Gewährung von Wohngeld und gab an, „dringend“ auf den Mietzuschuss angewiesen zu sein. Sie habe sich bereits Geld von Nachbarn und Freunden leihen müssen.
Vorläufige Wohngeldzahlung nur bei drohendem Wohnungsverlust
Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab. Der Zweck des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz liege „in der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens“.
Die Wohngeldstelle könne daher nur dann vorläufig zur Gewährung von Wohngeld verpflichtet werden, wenn der Verlust der Wohnung konkret drohe und dies allein durch die sofortige Auszahlung des Mietzuschusses abgewendet werden könne.
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VG Hamburg: Sofortige Auszahlung muss Wohnungsverlust abwenden
Die antragstellende Mieterin habe jedoch keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ein drohender Wohnungsverlust ergebe. Allein der Hinweis, dass sie dringend auf das Wohngeld angewiesen sei und sie sich Geld von Nachbarn und Freunden geliehen habe, reiche nicht.
Insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass aufgrund etwaiger Mietschulden der Vermieter die Wohnung alsbald kündigen werde. Vielmehr sei der Antragstellerin inzwischen im November 2024 Wohngeld vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 bewilligt worden. fle
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