Wegweisendes Urteil: Rente ohne Abschlag folgt nach Altersrente mit Abschlag

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Erstattet die Haftpflicht eines Unfallverursachers die vorzeitige Altersrente, die der Geschädigte in Anspruch nimmt, dann muss die Rentenversicherung die folgende reguläre Altersrente ohne Abschläge auszahlen. So entschied das Bundessozialgericht. (B 13 R 13/17 R).

Die vorzeitige Altersrente mit Abschlägen

Langjährig Versicherte mit mindestens 35 Jahren Wartezeit können eine bis zu vier Jahren vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Jeden Monat vor der Regelaltersgrenze berechnet die Rentenversicherung dabei mit 0,3 Prozent Abschlag von der Rente.

Wer die vollen vier Jahre ausreizt, bekommt also jeden Monat 14,4 Prozent weniger Rente, und das für den Rest des Lebens.

Bis zum Geburtsjahrgang 1951 gab es auch noch eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die ab einem Alter von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war. Auch für diese Rentenform galt ein Abschlag bei der späteren regulären Altersrente.

Kein Abschlag bei Ausgleich

Das Bundessozialgericht stellte klar, dass dieser Abschlag nach der Regelaltersgrenze nicht erhoben werden darf, wenn eine Haftpflichtversicherung der Deutschen Rentenversicherung die geleisteten vorzeitigen Rentenzahlungen erstattet.

In diesem Fall ist der Grund für die geforderten Abschläge, nämlich die vorzeitige und längere Auszahlung der Rente, nicht mehr vorhanden.

Altersrente mit Abschlag

Der Betroffene hatte vier Jahre eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach einem Unfall bezogen. Dann begann seine reguläre Altersrente. Für diese berechnete ihm die Rentenversicherung einen Abschlag von 15,3 Prozent wegen der zuvor bezogenen Rente.

Doch die Haftpflichtversicherung desjenigen, der den Unfall verursacht hatte, wegen dem der Betroffene arbeitslos geworden war, hatte der Rentenversicherung die zuvor erhaltene Rente vollständig erstattet.

Es geht vor das Sozialgericht

Der Rentner klagte vor dem Sozialgericht Braunschweig, da er es für ungerecht hielt, Abschläge für längst ausgeglichene Zahlungen zu leisten. Das Sozialgericht gab ihm Recht, doch es ging weiter durch die Instanzen bis zum Bundessozialgericht.

Abschläge sind rechtswidrig

Das Bundessozialgericht stellte sich ebenfalls auf die Seite des Rentners. Die Abschläge seien zu Unrecht erhoben worden. Bei einer vollständigen Erstattung der Altersrente durch einen Haftpflichtversicherer des für den Unfall Verantwortlichen darf die Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Altersrente keinen Abschlag auf die spätere reguläre Altersrente fordern.

Betroffene in dieser Situation hätten Anspruch auf den regulären Zugangsfaktor von 1,0, also auf die normale volle Rente.

Das Urteil schließt eine wichtige Lücke

Der Paragraf 77 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Sozialgesetzbuches VI definiert zwar, dass der Zugangsfaktor zur Rente erhöht wird, wenn eine Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Vor dem Urteil des Bundessozialgerichtes wurden davon aber keine Fälle erfasst, in denen ein Haftpflichtversicherer die ausgezahlte Rente eines Unfallopfers übernimmt.

Der Abschlag ist damit begründet, dass jemand, der vorzeitig Rente bezieht, längere und damit größere Zahlungen von der Rentenkasse erhält als jemand, der regulär in Rente geht. Wenn jemand diese vorzeitige Rente aber nicht in Anspruch nimmt, dann entfällt der Grund für den Abschlag.

Das Bundessozialgericht urteilte jetzt, dass eine vollständige Erstattung durch eine Haftpflicht analog zu behandeln ist wie eine vorzeitige Rente, die nicht in Anspruch genommen wird. Denn auch in diesem Fall muss die Rentenkasse keine höhere Zahlung ausgleichen.

Laut dem Bundessozialgericht habe das Gesetz nicht berücksichtigt, dass bei einer wegen einer Schädigung vorzeitig bezogenen, später aber übernommenen Altersrente eine unbefristete Fortführung des reduzierten Zugangsfaktors nicht richtig sei.

Damit gibt es Rechtssicherheit für diejenigen Rentner, die wegen eines Unfalls vorzeitig Altersrente beziehen müssen, diese aber von der Haftpflicht des Verursachers erstattet bekommen.