Weniger Betriebsrente wegen vorzeitigen Ruhestand

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Abschläge bei Betriebsrente wegen vorzeitigen Ruhestand

14.10.2016

Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann bei einem vorzeitigen Rentenbeginn vor dem 65. Lebensjahr ebenso die Betriebsrente gekürzt werden wie nicht behinderten Beschäftigten. Eine unzulässige Benachteiligung wegen der Behinderung ist solch eine Betriebsrentenkürzung nicht, urteilte am Donnerstag, 13. Oktober 2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 439/15).

Geklagt hatte ein schwerbehinderter Rentner, der von seinem früheren Arbeitgeber, der Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe, eine abschlagsfreie Betriebsrente beanspruchte. Der Schwerbehinderte war im Alter von 60 Jahren in Rente gegangen. Für seinen Geburtsjahrgang war dies noch ohne Abschläge bei der regulären Altersrente möglich.

Mittlerweile wird der abschlagsfreie Rentenbezug bei Schwerbehinderten je nach Geburtsjahrgang auf 65 Jahren und bei regulären Arbeitnehmern auf 67 Jahren schrittweise angehoben.

Auch die Zusatzversorgungskasse gewährte ihren Arbeitnehmern zunächst eine abschlagsfreie Betriebsrente. 1995 änderte sie jedoch die Versorgungsordnung. Danach bestand zwar weiterhin ein Anspruch auf eine Betriebsrente, wenn der Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt. Es wurde jedoch bestimmt, dass jeder Beschäftigte Abschläge hinnehmen muss, wenn er vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand wechselt. Pro Monat war ein Abschlag von 0,4 Prozent vorgesehen.

Für den Kläger ergab sich so eine um 24 Prozent geringere Betriebsrente. Dies sei eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung, meinte der Rentner. Ihm werde als schwerbehindertem Menschen kein angemessenes Wahlrecht mehr zwischen einer abschlagsfreien Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem Weiterarbeiten bis zur festen Altersgrenze eingeräumt.

Doch vor dem BAG hatte er keinen Erfolg. Eine unerlaubte Benachteiligung wegen der Behinderung liege nicht vor. Denn von den Abschlägen bei der Betriebsrente seien schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen. Die Abschläge würden nicht „an die Behinderteneigenschaft knüpfen“.

Dennoch verwies das BAG das Verfahren an das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main zurück. Dies soll noch prüfen, ob der Arbeitgeber auch plausible Gründe hatte, die Abschläge in der Versorgungsordnung vorzusehen. fle/mwo