Beim Bezug von Bürgergeld zahlt das Jobcenter die Kosten für Heizung und Wasser in tatsächlicher Höhe, die Stromkosten sind hingegen pauschal in den Regelsatz eingerechnet. Es sei denn, Sie können nachweisen, dass mit dem Strom Wasser erwärmt wird.
In diesem Fall können Sie einen Mehrbedarf beantragen. Wir haben in dem folgenden Artikel die wichtigsten Regelungen zu Warmwasser und Energiekosten für Sie zusammengestellt, damit Sie den Berechnungswust in Ihrem Bescheid besser nachvollziehen können.
Inhaltsverzeichnis
Warmwasser- und sonstige Energiekosten beim Bürgergeld
Ihre Jobcenter-Leistungen sind in zwei große Posten aufgeteilt: Die Regelleistung (Regelsatz) und die Unterkunftskosten. Je nachdem, wofür die Energiekosten anfallen, zahlt das Jobcenter entweder zusätzlich zu der Regelleistung oder Sie müssen die Kosten von Ihrem Regelsatz selbst begleichen.
Seit 2011 zählen die Warmwasserkosten zu den Wohnkosten und werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen.
Kostenübernahme für Warmwasser und Heizung
In den meisten Fällen werden bei der Erbringung des Bürgergeldes die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendung berücksichtigt. Die Kosten für Kaltwasser und Warmwasser werden bei den meisten Mietwohnungen über die Nebenkosten abgerechnet. Diese Kosten übernimmt das Jobcenter vollständig, insofern sich diese in einem angemessenen Rahmen bewegen.
Ähnliches gilt für die Heizkosten. Auch diese werden in voller Höhe übernommen, wenn keine Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.
Mit der Einführung des Bürgergeldes ab 1. Januar 2023 wurde zudem eine einjährige Karenzzeit eingeführt. In diesem Zeitrahmen werden auch dann die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, wenn sie über den angemessenen Rahmen hinausgehen. Dies zählt jedoch nicht für die Stromkosten, da diese über den Regelsatz bezahlt werden.
Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
Die Kosten für Kochen, Betrieb elektrischer Geräte, Licht usw. sind im Bürgergeld-Regelbedarf enthalten – als sogenannte „Haushaltsenergie“. Das heißt, Sie müssen den Anteil von Strom oder Gas aus dem Regelsatz selbst zahlen, den Sie für das Kochen oder den Betrieb von Kühlschrank, Waschmaschine usw. benötigen.
Eine Ausnahme stellen jedoch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen zur Erwärmung des Wassers dar, wie z. B. Durchlauferhitzer. Für diese Geräte wird ein pauschaler gestaffelter Mehrbedarf anerkannt, der sich auf den jeweils maßgebenden Regelbedarf bezieht. Höhere Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden können.
Wie beantragt man den Mehrbedarf?
Für den Antrag ist eine schriftliche Form erforderlich. Es muss eine Bestätigung des Vermieters beigelegt werden, die nachweist, dass die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung nicht über die Zentralheizung, sondern dezentral erfolgt.
Antrag rückwirkend möglich
Eine rückwirkende Beantragung ist grundsätzlich möglich, jedoch nur für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten. Diese Frist ergibt sich aus den Vorgaben in § 44 SGB X und § 40 SGB II. Über einen Überprüfungsantrag lässt sich beim Jobcenter zudem eine Nachzahlung veranlassen.
Bürgergeld-Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
Personen | Regelbedarf | Prozentsatz | Pauschale |
Volljährige/ Alleinstehende | 563€ | 2,3 % | 12,95€ |
volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft | 506€ | 2,3 % | 11,64€ |
Volljährige unter 25 Jahren | 451€ | 2,3 % | 10,37€ |
Kinder 15 – 18 Jahre | 471€ | 1,4 % | 6,59€ |
Kinder 7 – 14 Jahre | 390€ | 1,2 % | 4,68€ |
Kinder 0 – 6 Jahre | 357€ | 0,8 % | 2,86€ |
Beispielrechnung Mehrbedarf für Warmwasser
Ein Beispiel für den Mehrbedarf beim Strom für die Warmwassererzeugung in einer vierköpfigen Familie könnte folgendermaßen aussehen:
Die Eltern erhalten jeweils 506 Euro monatlich, wobei der für die Warmwasserbereitung geltende Prozentsatz 2,30 % beträgt. Daraus ergeben sich für den Vater 506 Euro × 2,30 % = 11,64 Euro und für die Mutter ebenfalls 11,64 Euro.
Das erste Kind ist 12 Jahre alt und hat einen monatlichen Regelsatz von 390 Euro, wovon 1,20 % (4,68 Euro) auf die Warmwasseraufbereitung entfallen. Das zweite Kind ist 16 Jahre alt und kommt mit seinem monatlichen Regelsatz von 471 Euro auf einen Anteil von 1,40 % (6,59 Euro).
In der Summe ergibt sich damit ein monatlicher Mehrbedarf von 34,55 Euro, den die Familie pauschal geltend machen kann.
Abweichender Warmwasserbedarf im Rahmen des Mehrbedarfs
Zwar ist es theoretisch denkbar, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Warmwasser unter dem jeweiligen Mehrbedarfszuschlag liegen, doch angesichts stetig steigender Energiepreise ist das eher unwahrscheinlich.
Tatsächlich sind die realen Ausgaben für eine dezentrale Warmwasserbereitung meist höher als die geltenden Pauschalen, wie auch das zuvor angeführte Beispiel verdeutlicht.
In Einzelfällen kann es jedoch erforderlich sein, die wirklichen Verbrauchsdaten als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. So lassen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 07.12.2017 (B 14 AS 6/17 R) und vom 12.09.2018 (B 14 AS 45/17 R) erkennen, dass unter bestimmten Umständen das Jobcenter den tatsächlichen Energiebedarf erstatten muss.
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ist für die Anerkennung eines abweichenden Mehrbedarfs für Warmwasser nicht zwingend eine technische Verbrauchsmessung, beispielsweise per Zähler, notwendig. Entscheidend sind die Ermittlungen des Jobcenters, auf deren Grundlage dann eine verbindliche Feststellung zum individuellen Bedarf getroffen werden kann.
Jahresabrechnungen
Im Laufe des Jahres flattern allen Haushalten die Jahresabrechnungen über Strom-, Gas- oder auch Mietnebenkosten ins Haus; oft mit beträchtlichen Nachforderungen, selten mit Guthaben. Welchen Anteil der Endabrechnung muss nun das Amt übernehmen und was passiert mit einem Guthaben?
Nachzahlungen bei Nebenkosten und Heizkosten
Die Nachforderungen für Heizkosten und Mietnebenkosten gehören zu den Wohnkosten und sind deshalb in voller Höhe vom Amt zu übernehmen, sofern sie nicht unangemessen hoch sind.
Guthaben bei Nebenkosten und Heizkosten
Wenn die Mietnebenkosten- oder die Heizkostenabrechnung niedriger als erwartet ausfiel und deshalb ein Guthaben beim Energieversorger oder Vermieter entstanden ist, kann dies von Ihnen zurückverlangt werden. Denn das Jobcenter muss nur die tatsächlich entstandenen Heizkosten bezahlen.
Das Jobcenter wird das Guthaben in der Regel mit den Wohnkosten der nächsten Bürgergeld-Zahlung verrechnen. Es muss Ihnen aber vorher einen entsprechenden schriftlichen Bescheid zusenden, aus dem Sie die Berechnung entnehmen können und in dem die Verrechnung angekündigt wird.
Nachzahlungen bei Stromkosten
Nachforderungen für sonstige Energiekosten (Strom und Gas zum Kochen und für den Betrieb elektrischer Geräte) werden vom Amt nicht gezahlt, da diese Kosten im Regelbedarf enthalten sind. Für den Posten “Wohnen, Wohninstandhaltung und Energie” sind 8,94 Prozent des Regelsatzes vorgesehen. Für Alleinstehende entspricht das 48,98 € pro Monat.
Dieser Betrag ist sehr niedrig, sodass er selbst bei sparsamem Verbrauch oft nicht ausreicht. Dennoch müssen Bürgergeld-Beziehende diese Kosten über den Regelsatz begleichen. Das geht nur, wenn dann wieder an anderer Stelle gespart wird, wie bei der Ernährung.
Wenn Sie eine Nachforderung vom Energieversorger bekommen, bleibt Ihnen meist nichts anderes übrig, als ein Abstottern der Schulden mit Raten zu vereinbaren. Wenn Sie sich wegen der Übernahme der Kosten an das Amt wenden, wird Ihnen dort dasselbe gesagt. Mit Glück bekommen Sie vom Jobcenter ein Darlehen.
Guthaben bei Stromkosten
Ein Guthaben bei den Energiekosten (Rückzahlung für Strom) darf das Jobcenter nicht auf Ihre Hilfeleistungen anrechnen, weil Sie diese Kosten ja schließlich selbst aus Ihrem Bürgergeld-Regelsatz gezahlt haben. Sollte das Amt dieses Guthaben als Einkommen ansehen und anrechnen wollen, dann sollten Sie der Anrechnung widersprechen und gegebenenfalls dagegen klagen. Denn eine Stromrückzahlung ist kein Einkommen gemäß § 11 SGB II.
Quellen:
Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)